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Außenwirtschaftsnews - September 2023

Dänemark

Zulassungsgebühren für Elektro, Sanitär, Gas steigen

Die Ausführung von Installationsarbeiten im Zusammenhang mit Gas, Elektro und Wasser bedarf in Däne-mark einer Zulassung. Die Gebühren dafür wurden am 1. September 2023 angehoben.
Künftige Gebühr: 4.975 DKK  

Merkblatt zur Zulassung

Quelle: Tekniq



Deutschland

A1-Bescheinigung sv.net wird durch neues Meldeportal ersetzt

Unter den rund 500.000 Arbeitgebern in Deutschland, die derzeit das Meldeportal sv.net nutzen, sind viele Handwerksbetriebe. Sv.net ist kein Lohnabrechnungsprogramm, sondern eine Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Anträge für die A1 Bescheinigung, Beitragsnachweise, der digitale Lohnnachweis zur Unfallversicherung etc. auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können.

Ab Oktober 2023 startet nun ein neues Portal, das „SV-Meldeportal“, das ab 1. März 2024 sv.net vollständig ersetzen wird. Sv.net wird dann abgeschaltet. Daher sollten sich Arbeitgeber, die sv.net nutzen, ab Oktober 2023 für das neue Portal registrieren. Das neue SV-Meldeportal enthält ein neues Design und wird auch eine Reihe von zusätzlichen oder überarbeiteten Funktionen bieten, wie einen Online-Datenspeicher.

Über die Seite www.sv-meldeportal.de stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.

Info



Ausweitung der Westbalkan-Regelung

Durch die die Änderung der Beschäftigungsverordnung wird die Westbalkan-Regelung ab Sommer 2024 die Einreise von 50.000 Arbeitskräften statt bisher 25.000 pro Jahr ermöglichen. Die Regelung erlaubt die Einreise von Arbeitskräften ohne Berufsqualifikation, wenn sie einen Arbeitsvertrag vorweisen können. Außerdem wurde die Regelung entfristet.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft für die Erteilung ihrer Zustimmung weiterhin, ob inländische oder Arbeitskräfte aus der Europäischen Union für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und ob die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig mit denen von inländischen Arbeitskräften sind.

Die Westbalkan-Regelung gilt für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, der Republik Nordmazedonien und Serbien.





Türkische Staatsangehörige einstellen

Türkische Staatsangehörige können eine Beschäftigung in der EU aufnehmen und von aufenthaltsrechtlichen Sonderbestimmungen profitieren. Sie gelten zwar als Drittstaatsangehörige, können aber ein Aufenthaltsrecht erwerben, wenn sie eine Anstellung nachweisen können.

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber haben sie einen Anspruch auf die Erneuerung der Arbeitserlaubnis und damit auch der Aufenthaltserlaubnis.
  • Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber können sich die Beschäftigten für den gleichen Beruf bzw. in der gleichen Branche auf jedes andere Stellenangebot eines Arbeitgebers ihrer Wahl bewerben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten haben allerdings Vorrang.
  • Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht freier Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Quelle und weitere Info: TK



Arbeitsunfähig im Ausland – Pflichten der Arbeitgeber

Der "Gelbe Schein" wurde zum Januar 2023 endgültig durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Doch wenn im Ausland gearbeitet wird, gelten für Beschäftigte und Arbeitgeber besondere Pflichten und Nachweise.

in Grenzgänger, der beispielsweise im europäischen Ausland erkrankt, schickt seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch an den ausländischen Sozialversicherungsträger. Dieser leitet sie an die deutsche Krankenkasse weiter und der Arbeitgeber kann sie von dort abrufen.

Erkrankte Beschäftigte haben nur dann einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn sie bestimmte Melde- und Nachweispflichten einhalten. Das gilt besonders, wenn sie im Ausland arbeiten oder wohnen.

Quelle und weitere Info: TK



Vergütung von Reisezeiten – was dabei wichtig ist

Grundsätzlich gilt: Bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung muss der Arbeitgeber sowohl die eigentliche Tätigkeit als auch die Hin- und Rückreise der entsandten Person vergüten - auch dann, wenn diese nicht als Arbeitszeit gilt. Die Höhe dieser Vergütung wird im Arbeitsvertrag individuell festgelegt. Ist dies vor der Reise nicht passiert? Dann richtet sich die Höhe nach der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung.

Wie wird die Dienstreisezeit im Unterschied zur Wegezeit definiert? Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Seite des Bundestags im Dokument "Arbeitszeitrechtliche Behandlung von Reisezeiten". Zur Reisezeit zählt dabei die sogenannte erforderliche Reisezeit. Das bedeutet: Im Interesse des Arbeitgebers zählt die Reisemöglichkeit, die am kostengünstigsten und den Beschäftigten zumutbar ist. Lässt der Arbeitgeber die Reisemittel sowie den genauen Verlauf der Reise offen, muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darlegen, warum die Reisezeiten erforderlich sind. Teil der zu vergütenden Reisezeit sind dabei auch Wegezeiten zum Flughafen oder Bahnhof sowie Zeiten für das Einchecken und die Gepäckausgabe. Nicht vergütet werden muss hingegen der vorherige Zeitaufwand des Arbeitnehmers für beispielsweise das Kofferpacken.

Quelle und weitere Info: TK



Großbritannien

Die elektronische Einreisegenehmigung (ETA)

Ab November 2023 führt Großbritannien eine elektronische Einreisegenehmigung ein. Ab Ende 2024 ist diese - neben dem Reisepass - auch für Reisende aus EU-Staaten verpflichtend. Vergleichbar mit dem US-amerikanischen ESTA-System wird auch Großbritannien das derzeitige Electronic Visa Waiver System noch 2023 durch die neue Electronic Travel Authorization (ETA) ersetzen. Es handelt sich dabei um eine elektro-nische Anmeldung, die über eine spezielle Internetseite erfolgt.

Das System startet im November 2023 und wird schrittweise eingeführt. Zunächst sind Reisende aus Drittstaaten betroffen. EU-Staatsangehörige benötigen voraussichtlich erst ab Ende 2024 eine ETA.

Quelle und weitere Info: TK



Wartezeit auf britische Visa

Bei der Beantragung eines Visums zur Einreise in das Vereinigte Königreich hängt die Dauer der Wartezeit auf eine Entscheidung von unterschiedlichen Faktoren ab:
Welche Art von Visum beantragt wird,

  • ob der Antrag im Ausland oder vom Vereinigten Königreich aus gestellt wird
  • und ob einer der kostenpflichtigen Dienste des Innenministeriums (Homeoffice) in Anspruch genom-men wird.

Um antragsstellenden Personen einen Anhaltspunkt für die Bearbeitungsdauer zu geben, existieren Standardbearbeitungszeiten. Diese wurden nun aktualisiert: Die meisten Anträge auf Arbeits-, Studien- und Besuchsvisa werden derzeit innerhalb von drei Wochen bei Anträgen aus dem Ausland und innerhalb von acht Wochen bei Anträgen im Inland bearbeitet. Dies gilt insbesondere für die Visumsarten Standard Visitor, Skilled Worker, Senior or Specialist Worker sowie Service Supplier. Besteht die Notwendigkeit einer schnelleren Bearbeitung, bestehen zwei kostenpflichtige Alternativen:

  • priority service (innerhalb von fünf Arbeitstagen)
  • super priority service (bis zum Ende des nächsten Arbeitstages).

Quellen: IHK Schleswig-Holstein, Germany Trade & Invest



Niederlande



Länderinformationen zur Mitarbeiterentsendung aktualisiert

Neben Österreich, der Schweiz und Frankreich sind die Niederlande einer der wichtigsten Auslandsmärkte für die Dienstleistungserbringung deutscher Unternehmen.

Der Länderbereich Niederlande wurde im Dienstleistungskompass nun komplett aktualisiert.

Das Online-Portal „Dienstleistungskompass Bayern“ ist ein Gemeinschaftsprojekt des Bayerischen Industrie- und Handelskammertags (BIHK) sowie der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern und gibt Überblicke über die Vorschriften der wichtigsten EU-Handelspartner sowie der Schweiz und Norwegen.

Quelle: BHI



Norwegen



Zuschüsse für private PV-Anlagen gestrichen

Enova kürzt die Förderung von Solarzellensystemen, elektrischen Leichtmotorrädern, Belüftungssystemen und intelligenten Warmwasserbereitern. Die positive Marktentwicklung für mehrere der Maßnahmen in der Enova-Förderung reduziert den Förderbedarf, so die Organisation in einer Erklärung.

Das Interesse an PV-Systemen ist enorm gestiegen. "Der Markt für PV auf Privathäusern ist von rund 1.500 installierten Systemen pro Jahr in den vergangenen Jahren auf rund 5.300 im vergangenen Jahr gestiegen", sagt Anna Barnwell, Marketing Managerin bei Enova.

PV-Systeme, bei denen der durchschnittliche Subventionssatz 27.500 NOK beträgt, werden ab 1. Oktober auf einen durchschnittlichen Subventionssatz von 20.000 NOK gesenkt.



Weitere Termine

Derzeit finden keine Termine statt
 




Internationale Kooperationsgesuche

Bei Interesse wenden Sie sich gerne an das Team Enterprise Europe Network der WTSH.

Kontaktwünsche an

Jenny Dümon
WTSH

Telefon 0431 66666-862
E-Mail duemon@wtsh.de





Kontakt

Sybille Kujath
Außenwirtschaftsberaterin
Handwerkskammer Lübeck
Telefon 0451 1506-278
Telefax 0451 1506-277
skujath@hwk-luebeck.de

Anna Griet Wessels
Außenwirtschaftsberaterin
Handwerkskammer Flensburg
Telefon 0461 866-197
Telefax 0461 866-397
a.wessels@hwk-flensburg.de