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Wer eine Meisterprüfung ablegen möchte, muss zunächst vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss dafür zugelassen werden. Der entsprechende Antrag wird mit der Anmeldung zum ersten Prüfungsteil gestellt. Die Meisterprüfung - Anträge, Verordnungen, Zulassungen

Anträge

Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung

Wer bestimmte Fortbildungsprüfungen erfolgreich abgelegt hat, kann sich von einzelnen Teilen befreien lassen.

Als Teil der Meisterprüfung

  • Ausbildereignungsprüfung | für Teil IV der Meisterprüfung
  • Geprüfter Fachmann/Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung | für Teil III der Meisterprüfung
  • Kraftfahrzeug-Servicetechniker | Teil I der Meisterprüfung für Kraftfahrzeugtechniker

Ohne vorherige Berufstätigkeit zur Meisterprüfung zugelassen wird, wer bereits eine der folgenden Prüfungen nachweisen kann:

  • den erfolgreichen Abschluss einer Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll
  • oder eine Gesellenprüfung in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk
  • oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
  • oder eine Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe

Information
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung in einem Handwerk sind in § 49 der Handwerksordnung geregelt.

Wer eine Meisterprüfung in einem anderen als dem erlernten Beruf ablegen möchte, muss eine mindestens dreizehnmonatige Gesellentätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll.

Auf die erforderliche Gesellenzeit werden angerechnet:

  • Zeiten der Selbstständigkeit in dem entsprechenden Handwerk
  • Zeiten als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung in dem entsprechenden Handwerk
  • Zeiten einer der Gesellentätigkeit gleichwertige ‚praktische‘ Tätigkeit
  • Zeiten während des Besuches einer ein- oder zweijährigen Fachschule bei erfolgreichem Abschluss

Tipp
Lassen Sie unbedingt vom entsprechenden Ansprechpartner prüfen, ob zum Beispiel der Technikerabschluss auf die Gesellenzeit eines bestimmten Handwerks angerechnet wird.

Welche Ausnahmen gibt es?

Wenn Sie bereits eine Handwerksmeisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, werden Sie zu einer weiteren Meisterprüfung ohne weitere Nachweise zugelassen.

In Ausnahmefällen kann Sie die Handwerkskammer auf Antrag ganz oder teilweise von den geforderten Zulassungsvoraussetzungen befreien. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern.





neutral Handwerkskammer Flensburg

Simone Eutamene

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-173

Fax 0461 866-110

s.eutamene--at--hwk-flensburg.de

Meisterprüfung Handwerkskammer Flensburg

Nicole Jürgensen

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-170

Fax 0461 866-110

n.juergensen--at--hwk-flensburg.de

Christiansen, Ulf NEU

Ulf Christiansen

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-198

Fax 0461 866-110

u.christiansen--at--hwk-flensburg.de