Öffentliches Recht

Geldwäscheprävention -FIU-Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.

Der Gesetzgeber verlangt nunmehr bis zum 1. Januar 2024 von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten, sich im Meldeportal zu registrieren (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG).

Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Die Registrierungspflicht richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt.

Für das Handwerk ist von besonderer Bedeutung, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Güterhändler ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die gewerblich Güter veräußert, und zwar unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit erfolgt.

Sofern also ein Handwerksbetrieb zusätzlich zur handwerklichen Dienstleistung auch Produkte verkauft (beispielsweise Verkauf von Kosmetika, Autohandel, Ersatzteilehandel, Verkauf von technischen Anlagen ohne Montage oder sonstige Werkleistung), ist er Güterhändler im Sinne des GWG und somit registrierungspflichtig.

Der Begriff des Güterhändlers ist mithin sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln.

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Eine unterbliebene Registrierung wird derzeit nicht sanktioniert. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Güterhändler sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen, um auch den Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.





Hinweisgeberschutzgesetz

Wer das Wort Whistleblower hört, denkt sicherlich zunächst an Edward Snowden oder Chelsea Manning, vielleicht auch an Julian Assange. Whistleblower veröffentlichen Informationen aus ihrer beruflichen Tätigkeit, die ihre Arbeitgeber nicht gern in der Öffentlichkeit verbreitet sehen möchte, etwa über Missstände oder Rechtsbeugung.

Aber Whistleblowing kann auch kleinere Formate haben. Das Umetikettieren abgelaufener Lebensmittel beispielsweise, das zeitliche Zusammenfallen eines großen Auftrags, die Finanzierung eines Privaturlaubs über die Firma, Anweisungen zum Unterlaufen des Arbeitsschutzes – Verstöße gegen Recht und Gesetz im Arbeitsleben können viele Gesichter haben.

In Deutschland trat am 2. Juli 2023 das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft.

Mehr Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie auf unserem PDF zum Download:


Das Gesetz selbst finden Sie »hier«





Meldepflicht zum Transparenzregister

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft.

Ein wesentlicher Bestandteil des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) ist das neue und eigenständige elektronische Transparenzregister. Dort müssen Angaben zu den Eigentümerstrukturen – d. h. zu den wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen hinterlegt sein.

Dies erfolgt über eine einfache Selbstregistrierung unter   www.transparenzregister.de

Betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts (insbesondere GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt),) sowie eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG).

Bei Handelsregisterbetrieben entfällt diese Pflicht, wenn das elektronische Abrufen der Gesellschafterliste oder des Musterprotokolls im Handelsregister möglich ist. Dies trifft auf Handelsregistereintragungen ab 2007 für juristische Personen z.B. GmbH oder UG zu.

Bei Handelsregistereintragungen für KG und OHG ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Das Bundesverwaltungsamt hat nun über den ZDH darüber informiert, dass den Eintragungspflichtigen bei Verstößen Bußgelder drohen, die sich ab 01.01.2020 deutlich erhöhen. Zudem werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen ab 01.01.2020 aufgrund der geänderten EU-Vorgaben im Internet veröffentlicht.

Alle Betroffenen sollten daher schnellstmöglich prüfen, ob die Eintragungen notwendig und/oder veranlasst sind.

Um sowohl einer höheren Bußgeldzahlung aber auch einer Veröffentlichung des Bußgeldbescheides im Internet zu entgehen, sollte noch im Jahr 2019 eine Meldung zum Transparenzregister erfolgen.

Weitere Informationen zur Meldepflicht zum Transparenzregister finden Sie hier:

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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – neue Pflichten auch für Handwerker

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft.

Diese legt fest, wie Unternehmen künftig personenbezogene Daten sammeln, speichern und nutzen dürfen. Jeder Betrieb, der Mitarbeiterdaten erfasst und Kundendaten speichert gilt als „datenverarbeitendes Unternehmen“ und unterliegt den Vorgaben der DSGVO.

Handwerksbetriebe müssen wissen, dass bei Nichtbeachtung Bußgeldrisiken bestehen. Auch drohen Abmahnverfahren - z. B. wegen fehlender Datenschutzhinweise, Datenverarbeitung für Werbezwecke und ggf. auch der zweckwidrigen Verwendung von personenbezogenen Daten.

Alle wichtigen Informationen zum neuen Datenschutzrecht nebst Mustern, Vorlagen und Checklisten finden Sie in unserem Merkblatt sowie im Leitfaden des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

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Rundfunkbeitrag GEZ - Entlastung für Betriebe

Für die Berechnung des Rundfunkbeitrages war es bisher entscheidend, wie viele Beschäftigte es pro Betriebsstätte gibt. Es waren alle sozialversicherungspflichtigten Voll- und Teilzeitbeschäftigten „pro Kopf“ zu zählen.



Dies hat sich seit dem 1. Januar 2017 geändert:



Durch die Änderung des § 6 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haben Betrieb nun die Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigte in Vollzeitäquivalente (interne Bezeichnung beim Beitragsservice „Zählweise B“) umzurechnen.

 

Meldungen müssen bis zum 31. März eines Jahres erfolgen!

 www.rundfunkbeitrag.de

Was bedeutet das für die Betriebe?

  • Jeder Beschäftigte mit nicht mehr als 20 Stunden ist mit dem Faktor 0,5,
  • jeder Beschäftigte über 20 aber nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 und
  • jeder Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1,0 anzusetzen.

Nicht mitgerechnet werden

  • Inhaber
  • Lehrlinge
  • geringfügig Beschäftigte (450,00 Eurojobber)
  • Zeitarbeiter


Berechnungsgrundlage ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

Bezugsgröße der Berechnung ist die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres. Die errechnete neue Gesamtzahl (alle Vollzeitbeschäftigten und die errechneten Vollzeitäquivalente der Teilzeitbeschäftigten zusammengefasst) können nur einmal jährlich bis zum 31. März 2017 beim Beitragsservice gemeldet werden, damit der Beitrag ggf. mit Wirkung zum April des jeweiligen Jahres angepasst werden kann. 



Beispiel:

Der Betrieb XY verfügt über eine Betriebsstätte mit insgesamt zwölf sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, davon arbeiten acht in Teilzeit zu 50 %. Der Betriebsinhaber entscheidet sich dafür, seine Teilzeitstellen auf Vollzeitstellen hochzurechnen und meldet dem

Beitragsservice: insgesamt acht Beschäftigte („Zählweise B”). Somit fällt der Betrieb in die Staffel 1 mit einer Beitragshöhe von 5,83 €/Monat. Nach der bisherigen Zählweise hätte der Betrieb 17,50 €/Monat zu zahlen (Staffel 2).

  





Impressumspflicht

Für Handwerksbetriebe und Sachverständige des Handwerks

Jeder Handwerksbetrieb und jeder Sachverständige des Handwerks, der im Internet eine Homepage betreibt, unterliegt der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Dies ist unabhängig davon, ob der Betrieb einen Online-Shop betreibt oder ob er nur auf sein Unternehmen hinweisen möchte.

Geregelt ist diese Informationspflicht im Telemediengesetz (TMG). Daneben treten die allgemeinen Informationspflichten die sich aus der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL), Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV), Verbraucherstreitlegungsgesetz (VSBG) und ODR-Verordnung ergeben.

Um den zahlreichen Informationspflichten Genüge zu tun, reicht es nicht, alle Angaben einfach irgendwo in irgendeiner Form auf der Homepage unterzubringen. Die Angaben des Impressums müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ gelten mittlerweile als übliche Bezeichnungen, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Es genügt für die unmittelbare Erreichbarkeit, dass der Nutzer in zwei Schritten zur Information gelangt.

Weitere Informationen | Musterformulierungen

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  Gesetze im Netz - Impressumspflicht

Die weitergehenden Informationspflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt. Die Betriebe und Sachverständige, die mithin über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben nun eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten.

Hinweise stehen zur Verfügung unter

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Informationspflichten für Online-Händler (ODR-Verordnung)

Darüber hinaus gibt es zusätzliche Informationspflichten, die zum Beispiel bei sogenannten Fernabsatzgeschäften entstehen können, zu beachten. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen wenn Verträge über Produkte oder Dienstleistungen allein über das Internet geschlossen werden. Für diesen Fall sind die weiteren Informationen zur Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) zu beachten.

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Wichtig

Eine Nichtbeachtung kann kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.





Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Informationspflichten für alle Handwerksbetriebe und Sachverständige

Seit Mai 2010 sind grundsätzlich alle Dienstleister, das heißt Handwerker, Sachverständige, etc., verpflichtet, zahlreiche Angaben zu Ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen.



Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die „stets zur Verfügung zu stellen" sind, Informationen, die „auf Anfrage zur Verfügung" zu stellen sind sowie Informationen zur „Preisgestaltung".

Informationen, die der Dienstleistungserbringer vor Vertragsschluss seinem Auftraggeber nach § 2 DL-InfoV zur Verfügung zu stellen hat, sind:

  • Familiennamen, Vornamen oder falls vorhanden, Firma unter Angabe der Rechtsform
  • Anschrift seiner Niederlassung
  • Falls eine kaufmännische Firma vorhanden ist (zum Beispiel e. K., GmbH, KG und ähnliches): Handelsregister, Registergericht, Registernummer
  • Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung: zum Beispiel Maler und Lackierer-Meister/Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
  • Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (falls vorhanden)
  • Eventuell verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung (=Vertragsgegenstand: zum Beispiel Werkvertrag / Gutachten)
  • Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht: Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich
  • Berufsrechtliche Regelungen nach § 3 DL-InfoV - aber nur auf Anfrage des Auftraggebers  (zum Beispiel Sachverständigenordnung der zuständigen Kammer)
    Preisangaben gemäß § 4 DL-InfoV (nicht gegenüber Letztverbrauchern)

Dienstleister können wählen, wie sie dem Auftraggeber diese Informationen zukommen lassen. Dies ist wahlweise möglich:

  • als unaufgeforderte, individuelle Mitteilung in jedem Einzelfall, zum Beispiel durch Brief, E-Mail, Telefax, Vertragsunterlagen / Angebot
  • als leicht zugänglicher Aushang "am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses" (vergleichbar mit den AGB-Aushängen in Verkaufsstellen),
  • via Internet (zum Beispiel als Internetseite oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder
  • durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung, z.B. in Broschüren, Prospekten, Flyer, Informationsmappen, Katalogen etc.
 


Problematisch kann die Erfüllung der Pflichten bei telefonischer Kontaktaufnahme sein. Hier muss im jeweiligen Betrieb sichergestellt werden, dass die erforderlichen Informationen der anfragenden Person unverzüglich vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Für den, der ohnehin über eine betriebliche Webseite verfügt, ist es grundsätzlich ratsam, ein Kombinationsimpressum (sie Musterimpressum) für die Informationen nach dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) und die Information nach der DL-InfoV auf der jeweiligen Homepage vorzuhalten.

Die Beachtung der neuen Informationspflichten wird allen Betrieben und Sachverständigen empfohlen. Ein Verstoß gegen die DL-InfoV stellt zum einen eine bußgeldbedrohte Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1000,00 Euro belegt werden kann. Darüber hinaus drohen bei Nichtbeachtung Abmahnungen der Wettbewerber sowie der Abmahn- und Verbraucherschutzvereine nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Wortlaut der neuen DL-InfoV kann nachgelesen werden unter:

 Gesetze im Netz | Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Die weitergehenden Informationspflichten aus anderen Gesetzen (bleiben von der neuen DL-InfoV unberührt). Die Dienstleister, die mithin über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben nun eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten.

Weitergehende Informationen stehen zur Verfügung unter:

Impressumspflicht

Verbraucherstreitbeilegung

 Informationspflichten für Online-Händler (ODR-Verordnung)

Darüber hinaus gibt es zusätzliche Informationspflichten, die zum Beispiel bei sogenannten Fernabsatzgeschäften entstehen können, zu beachten. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Verträge über Produkte oder Dienstleistungen allein über das Internet geschlossen werden. Für diesen Fall sind die weiteren Informationen zur Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRichtL) zu beachten.

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Neue Informationspflicht für Online-Händler

Am 9. Januar 2016 ist die ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) in Kraft getreten. Sie verpflichtet nahezu alle Onlinehändler und -dienstleister, auf ihren Internetseiten Informationen für Verbraucher aus EU-Ländern zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucherbeschwerden bereitzustellen.

Was bedeutet dies im Einzelnen?

9. Januar 2016: Nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung muss der Online-Händler ab diesem Zeitpunkt  auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform einrichten, der für Verbraucher leicht zugänglich ist.

Kernpunkt der neuen Informationspflicht ist damit die zwingende Nennung des Links zur OS-Plattform in Ihrem Impressum.

1. April 2016: Nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung haben Onlinehändler die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform sowie die Möglichkeit zu informieren, diese für die Beileigung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, wenn sich der Unternehmer verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine (nationale) alternative Streitbeilegungssstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen.

Über Einzelheiten zu dieser weitergehenden Informationspflicht werden wir zu gegebener Zeit berichten.

Um sich keiner Abmahngefahr auszusetzen, verwenden Sie bitte den grün dargestellten Informationstext in Ihrem Impressum.

Die weitergehenden Informationspflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt. Die Betriebe und Sachverständige, die mithin über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben nun eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten.

Weitere Informationen stehen zur Verfügung unter

 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

 Impressumspflicht

 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Darüber hinaus gibt es zusätzliche Informationspflichten, die zum Beispiel bei sogenannten Fernabsatzgeschäften entstehen können, zu beachten. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Verträge über Produkte oder Dienstleistungen allein über das Internet geschlossen werden. Für diesen Fall sind die weiteren Informationen zur Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) zu beachten.







Gesetz zur Verbraucherstreitbeilegung

Neue Informationspflicht für Betriebe traten am 1. Februar 2017 in Kraft

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – kurz VSBG – sieht für Kauf- bzw. Dienstleistungsverträge, die seit dem 1. Februar 2017 mit Verbrauchern geschlossen werden vor, dass der Betrieb vor Vertragsschluss erklärt, ob er im Falle eines Rechtsstreits freiwillig an einem Schlichtungsverfahren nach dem VSBG teilnimmt.

Bei diesem Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein Angebot, dass EU-weit für Verbraucher geschaffen wurde. Für Betriebe in Deutschland werden die Schlichtungsverfahren vor der „Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“ in Kehl durchgeführt. Die Kosten der Schlichtung hat der Betrieb zu tragen.

Hierbei ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden:

  1. Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten (Stichtag: 31. Dezember) müssen, wenn sie eine Webseite unterhalten und/oder AGB verwenden, dort angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verbraucherschlichtungs-Verfahren teilzunehmen.
  2. Betriebe, - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten -, die Online-Verträge abschließen, müssen daneben auf ihrer Webseite (Impressum) einen Link zur Europäischen OS-Plattform einstellen.
  3. Betriebe, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungs-Verfahren verpflichtet sind, müssen auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGB auf die zuständige Verbraucherschlichtungs-Stelle hinweisen. (Eine solche Verpflichtung besteht derzeit für Energieversorgungs- und Luftfahrtunternehmen.)

Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich erfolgen. Auf der Webseite bietet sich hier das Impressum an, wenn dieses mit höchstens drei Klicks erreichbar ist.



Alle Betriebe - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – haben darüber hinaus umfassende Hinweispflichten zu erfüllen, wenn eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.

Der Betrieb muss dann dem Kunden auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungs-stelle hinweisen. Zugleich muss er dem Kunden mitteilen, ob er zur Teilnahme bereit oder sogar verpflichtet ist. Diese Informationen sind dem Verbraucher in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) auszuhändigen.

Betriebe und Verbraucher können selbstverständlich gerne auch die Schlichtungsstelle unserer Handwerkskammer in Anspruch nehmen. Dies führt aber nicht zu einer Befreiung von den genannten Informationspflichten.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bzw. der Übersicht zu den Informationspflichten nach §§ 36 und 37 des Gesetzes:

Schlichtungsstelle für Bauangelegenheiten gegründet

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) und der Verband Privater Bauherren (VPB) haben eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten gegründet. Diese ist immer dann zuständig wenn

  1. der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag), oder
  2. der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und dieser zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (Bauträgervertrag).

Ob eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren besteht und welche Informationspflichten einzuhalten sind, entnehmen Sie bitte den vorstehenden Informationen zur allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle.

 

Tipp

Jeder Betrieb ist dringend aufgefordert zu prüfen, ob und inwieweit eine Informationspflicht für ihn besteht.



 

Wichtig

Eine Nichtbeachtung kann kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.



Weitere Informationen | Musterformulierungen

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 Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und Verwaltung

Die weitergehenden Informationspflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt. Die Betriebe und Sachverständige, die mithin über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben nun eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten.

Hinweise stehen zur Verfügung unter

 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

 Impressumspflicht

 Informationspflichten für Online-Händler (ODR-Verordnung)

Darüber hinaus gibt es zusätzliche Informationspflichten, die zum Beispiel bei sogenannten Fernabsatzgeschäften entstehen können, zu beachten. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen wenn Verträge über Produkte oder Dienstleistungen allein über das Internet geschlossen werden. Für diesen Fall sind die weiteren Informationen zur Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) zu beachten.

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neutral Handwerkskammer Flensburg

Ingrid Jürgensen

Rechtsabteilung

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-128

Fax 0461 866-110

i.juergensen--at--hwk-flensburg.de

Gröschl, Raissa Handwerkskammer Flensburg

Raissa Gröschl

stellvertretende Hauptgeschäftsführerin; Geschäftsbereichsleiterin Handwerksorganisation, Recht und Berufsbildung; Personalwesen

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-121

Fax 0461 866-110

r.groeschl--at--hwk-flensburg.de

Lippke, Björn neu

Björn Lippke

Rechtsabteilung

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-127

Fax 0461 866-110

b.lippke--at--hwk-flensburg.de