Zivil- und Wirtschaftsrecht

Merkblatt zur im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend neu geregelt. Zahlreiche Bestimmungen sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Zentrale Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Diese haben jetzt die Möglichkeit sich in das neu errichtete Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat dazu ein Merkblatt „Praxis Recht" erstellt, in dem auf zentrale Punkte im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Gesellschaftsregisters eingegangen wird. Sie finden den ZDH-Leitfaden hier.



Neue Muster zur Gestaltung von zivilrechtlich Verträgen

Zusatzvereinbarung bei vom Kunden gestellten Material

Im geschäftlichen Alltag kommt es gelegentlich vor, dass Kunden das für den Auftrag erforderliche Arbeitsmaterial stellen wollen. In solchen Situationen sollten zunächst die wirtschaftlichen Auswirkungen beachtet werden.

Eine Übersicht zu Fragen wie Haftung und Gewährleistung bei kundenseitig gestelltem Material finden Sie »hier«

»Hier« finden Sie ein Formulierungsbeispiel für eine Zusatzvereinbarung mit Ihrem Kunden.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB sind vertragliche Bestimmungen, die eine Vertragspartei ihren Vertragspartnern einseitig vorgibt. Dies können z.B. besondere Regelungen für Warenlieferungen, Stornierungsoptionen oder Zahlungsmodalitäten sein.

»In dieser Übersicht« haben wir die wichtigsten Fakten zum Thema AGB für Sie zusammengestellt.

»Hier« finden Sie einige Formulierungsbeispiel zu möglichen Regelungen in AGB.

 

Übersicht Informationspflichten von Betrieben

Im betrieblichen Alltag sind Handwerker verpflichtet, Kunden, Behörden, Beschäftigten oder der Öffentlichkeit Informationen zu erteilen.

Hier finden Sie einen Überblick über relevante Informationspflichten








Neue Regeln beim Bauvertrag

Durch das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ soll ab 1. Januar 2018 für mehr Verbraucherschutz bei Bauvorhaben gesorgt werden.

Ein Hinweis vorab

Diese Regelungen gelten nur für Verträge, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Für Verträge, die vorher geschlossen worden sind, gilt die bisherige Rechtslage.

Mit dem neuen Bauvertragsrecht werden im BGB spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Bauträgervertrag und den Verbraucherbauvertrag eingeführt.

Wichtige Vorschriften aus der VOB/B wurden in das BGB übernommen, wesentliche im Bauvertragsrecht bislang nicht vorhandene Regelungen neu aufgenommen und die bisherigen und neuen Paragraphen speziell auf Verbraucher angepasst.

Sie betreffen so wesentliche Punkte wie Abschlagszahlungen, Kündigungsrecht, Anordnungsrecht des Bestellers, Mehr- oder Minderleistungen, Nachtragsvergütung, Abnahme und Schlussrechnung.

Wichtige Neuerungen sind aber auch wesentliche Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers: Der Gesetzgeber schafft neue Regelungen zu den Aus- und Einbaukosten, die künftig auch bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (B2B-Geschäft) im Rahmen der Nacherfüllung verschuldensunabhängig vom Verkäufer zu ersetzen sind.

Das ZDH-Faltblatt "Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge" informiert hierzu in kompakter Form über die wichtigsten Änderungen.

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Warnung vor Gewerbeauskunft-Zentrale.de

Seit Jahren warnt die Handwerkskammer Flensburg vor unseriösen Geschäftspraktiken, die auf dreiste Art Handwerksbetriebe zum Abschluss von Verträgen drängen.

Ein aktuelles Beispiel ist die ‚Gewerbeauskunft-Zentrale.de‘. Vermehrt melden sich Mitgliedsbetriebe bei uns, die Post von dieser vermeintlich offiziellen Stelle erhalten haben.

Die zugesandten Formulare wirken auf den ersten Blick sind wie von einer öffentlichen Institution für Gewerbeauskünfte oder wie ein Korrekturabzug der ‚Gelben Seiten‘. Ob als Brief, Telefax oder E-Mail: sie erwecken den Eindruck, also ob der Betriebsinhaber mit seiner Unterschrift lediglich die Betriebsdaten für ein öffentliches Register oder einen bereits bestehenden Eintrag bestätigen würde.

Erst ein genauer Blick auf das Kleingedruckte verrät, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsabschluss für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenverzeichnis handelt.

 

Wichtig

Ignorieren Sie derartige Schreiben. Senden Sie diese keinesfalls unterschrieben zurück.





Kostenvoranschlag - Definition

Ein Kostenvoranschlag ist eine durch einen Unternehmer mit Schätzgenauigkeit erstellte Auflistung der voraussichtlichen Kosten einer möglicherweise zu beauftragenden Leistung.



Ein Angebot ist hinsichtlich des genannten Preises für die beschriebene Leistung beziehungsweise den tatsächlichen Aufwand verbindlich. Der Unternehmer kann bei Rechnungsstellung nicht von diesem abweichen, oder den Leistungsumfang zur Kostendeckung reduzieren, wenn der Vertrag so wie im Angebot beschrieben zustande gekommen ist.

An ein mündliches Angebot ist der Unternehmer nur gebunden, wenn es vom Auftraggeber sofort angenommen wird. Für schriftliche Angebote wird dringend geraten eine Annahmefrist zu bestimmen, binnen derer der Unternehmer an die Leistungen und Preise des Angebotes gebunden sein möchte. Ist keine Frist bestimmt, ist das Angebot solange verbindlich, wie unter normalen Umständen mit der Annahme zu rechnen ist. Dies können je nach Umständen des Einzelfalles bei einem Werkvertrag bis zu 1-2 Monate sein.

Während mit der Annahme des Angebotes der Vertrag sofort zustande kommt, bleibt der Unternehmer bei einem Kostenvoranschlag bis zu einem möglichen Vertragsschluss in seiner Entscheidung rechtlich frei, ob er die Arbeiten auf Grundlage des Kostenvoranschlages wirklich ausführen möchte.

Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel unverbindlich, der Unternehmer kann somit die veranschlagte Summe grundsätzlich überschreiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er die Preise aus dem Kostenvoranschlag ausdrücklich garantiert, oder seinen Kostenvoranschlag als verbindlich deklariert hat.

Dem grundsätzlich möglichen Abweichen von den Angaben des Kostenvoranschlages sind jedoch Grenzen gesetzt.

Bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages (zwischen 10% und 15%) muss der Unternehmer den Auftraggeber über die zu erwartenden Mehrkosten sobald wie möglich informieren. Dem Auftraggeber steht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, mit der Folge, dass dann nur diejenigen Arbeiten zu vergüten sind, die bereits ausgeführt wurden.

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach der Mitteilung des Unternehmers, dass der Kostenvoranschlag überschritten wird, nicht, ist die anfallende Vergütung komplett zu bezahlen. Dem Kunden steht jedoch auch ohne Kündigung unter Umständen ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Preis des Kostenvoranschlages auf einer fehlerhaften Kostenermittlung des Unternehmers beruht.

Beruht die Überschreitung des Kostenvoranschlages jedoch auf fehlerhaften Angaben des Auftraggebers, entstehen weder das Kündigungsrecht noch der Schadensersatzanspruch.

Eine unwesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages muss in der Regel vom Auftraggeber hingenommen werden.

Eine Pflicht zur Vergütung des Kostenvoranschlages besteht ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht.

Auch durch eine Klausel in ABG lässt sich eine Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag nicht herstellen, eine solche wäre nämlich für den Vertragspartner überraschend und damit unzulässig.

 






Wichtig für das Handwerk: Regeln für Widerrufsrecht von Verbrauchern

Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen gelten seit dem 28. Mai 2022 neue Regeln.

Über das Widerrufsrecht bei Verträgen mit Verbrauchern informiert Sie unser Merkblatt:

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich geurteilt, dass ein Unternehmen für seine Dienstleistung trotz vollständig (mangelfrei) erbrachter Leistung von einem Verbraucher weder den vereinbarten Werklohn noch Wertersatz für die erbrachte Leistung bekommt, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht bei Vertragsschluss aufklärt und der Verbraucher den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerruft. 

Das vollständige Urteil des EuGH (Urteil vom 17. Mai 2023, Aktenzeichen: C-97/22) können Sie »hier« nachlesen.
 

Unsere Tipps:

Wenn möglich sollte der Vertrag mit einem Verbraucher so geschlossen werden, dass das Widerrufsrecht gar nicht erst entsteht. Dazu ist Folgendes zu empfehlen:

  • Der Vertrag wird in Ihren Geschäftsräumen geschlossen und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien (Sie und der Kunden).
  • Falls der Vertrag nicht in Ihren Geschäftsräumen sondern über Fernkommunikationsmitteln wie z.B. Post, E-Mail, Telefon, Fax o.ä. geschlossen werden soll, ist vor Vertragsabschluss zumindest ein persönlicher Besprechungstermin mit dem Kunden durchzuführen, beispielsweise auf dessen Grundstück, bei dem vertragliche Einzelheiten wie z.B. Leistungsumfang, Preise, etc. besprochen werden. Das Ergebnis dieser individuellen mündlichen Verhandlungen ist dem Kunden anschließend im Sinne eines schriftlichen Angebots zusammenzufassen und zu übermitteln, der dieses dann im Gegenzug im Sinne einer Angebotsannahme per Post, E-Mail, Telefon, Fax o.ä. bestätigt.
  • Ein in der Praxis häufig vorkommender Vertragsabschluss direkt beim Kunden, etwa per Handschlag, ist tabu, da diese Art des Vertragsschlusses immer dazu führt, dass dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht.

    Besser ist auch hier folgende Vorgehensweise:
    Vor Vertragsabschluss wird lediglich ein persönlicher Besprechungstermin mit dem Kunden vor Ort durchgeführt. Der Kunde erhält anschließend zusammengefasst ein schriftliches Angebot, das er dann per Post, E-Mail, Telefon, Fax o.ä. im Sinne einer Angebotsannahme bestätigen kann.


Sofern die vorgenannten Optionen für Sie nicht in Betracht kommen, muss der Kunde vor Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß über sein 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt werden. Anderenfalls verlängert sich das Widerrufsrecht um 1 Jahr mit der Folge, dass der Kunde auch noch nach einem Jahr den Vertrag widerrufen könnte und Sie den Anspruch auf den Werklohn verlieren und etwaige bereits erhaltenen Zahlungen an den Kunden zurückzahlen müssten, unabhängig davon, ob die erbrachte Leistung vollständig und mangelfrei ist.




Merkblätter | Muster

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Raissa Gröschl

stellvertretende Hauptgeschäftsführerin; Geschäftsbereichsleiterin Handwerksorganisation, Recht und Berufsbildung; Personalwesen

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