Unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und vom jeweiligen Aufenthaltsstatus können Sie prüfen lassen, ob dieser mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist. Für handwerkliche Berufe zuständig sind die Handwerkskammern. Sie ermitteln individuell, in welchem Umfang gleichwertige Kompetenzen vorhanden sind. Hierüber stellt die Handwerkskammer schließlich einen Nachweis aus. Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Wann ist ein solches Prüfverfahren durch die Handwerkskammer erforderlich?
- Wenn Sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit im Kammerbezirk auszuüben
- und über einen im Ausland erworbenen Abschluss oder Berufsqualifikation im Handwerk verfügen,
- aber kein Bürger der EU, des Europäischen-Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind oder dort keinen Wohnsitz haben.
Hinweis: Personen ohne einen Berufsabschluss aus einem anderen Staat gelten als "formal ungelernt" und können dieses Verfahren nicht beantragen.
Berufliche Bildung
Tel. 0461 866-153
Fax 0461 866-110
Die gesetzliche Grundlage: Das sogenannte "Anerkennungsgesetz"
Das "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" – kurz: Anerkennungsgesetz – ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz besitzen alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.