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AMH

Umweltschutz im Handwerk hat mehrere Facetten: Er eröffnet für zahlreiche Gewerke lukrative Marktchancen. Zudem bietet er erhebliche Einsparpotenziale durch einen sparsamen Energie- und Ressourcenverbrauch. Und schließlich bringt er es mit sich, dass in vielen Bereichen strenge Auflagen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind. In all diesen Fragen bieten unsere Experten Ihnen eine umfassende, individuelle Beratung. Umwelt & Verkehr

Profitieren auch Sie von der Energiewende

Ob Heizungserneuerung oder Wärmepumpe, Photovoltaik-Anlagen oder Dämmung, neueste "smart home"-Technologien oder Verschattungsanlagen – das Handwerk ist mit 25 Gewerken in allen Energieeinsparfragen am Bau dabei.



Handwerksbetriebe sind die zentralen Umsetzer von Energie einsparenden Maßnahmen am Gebäude und die Fachleute zur Nutzung von Erneuerbaren Energien. Das beginnt bereits bei einer kompetenten Beratung.

Nutzen auch Sie die vielfältigen Chancen für Ihr Unternehmen in diesem Marktfeld.

Energiewende auf Kurs bringen – mit dem Handwerk!

Die Energiewende ist bisher – gemessen am wachsenden Anteil der Erneuerbaren Energien (EE) am Stromaufkommen – durchaus erfolgreich gewesen. So hat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mittelständischen Unternehmen und deren Kunden eine breite Beteiligung an der Energiewende ermöglicht.

Lesen Sie hierzu das das ZDH-Positionspapier 'Energiewende auf Kurs bringen – mit dem Handwerk!'

Aktuelles zum Thema Umwelt

Förderprogramme Energetische Gebäudesanierung und Energie sparendes Bauen

Die Bundesregierung fördert Energieeinsparungen in Wohngebäuden durch zinsverbilligte Förderkredite oder durch direkte Investitionszuschüsse. Als dritte Säule besteht eine ergänzende Sonderförderung unter anderem für die qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen. Dabei gilt die einfache Formel: Je höher die Energieeffizienz des Gebäudes ist, umso attraktiver ist die Förderung.

Verpackungsgesetz

Mehrwegpflicht ab Januar 2023

Um das Müllaufkommen durch Einwegverpackungen zu reduzieren, ist seit Januar 2023 die Mehrwegpflicht in Kraft getreten: Alternativ zu Einwegverpackungen müssen den Kunden Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke als Alternative angeboten werden. Geregelt ist dies in § 33, 34 des Verpackungsgesetzes. Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden.

Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Einweggetränkebecher

Alle Einweggetränkebecher, unabhängig von der Materialart, werden hier erfasst. Das heißt, dass auch kunststofffreie Becher den Reglungen unterliegen.

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen

Von der Mehrwegpflicht sind Einwegkunststofflebensmittelverpackungen gem. § 3 Abs. 4b VerpackG erfasst. Darunter fallen Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die:

  • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden,
  • in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
  • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, da diese gesondert geregelt sind sowie Teller, Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt.

Vorabgefüllte/ vorverpackte Speisen oder Getränke

Vorabgefüllte/ vorverpackte Speisen oder Getränke, die durch die Letztvertreiber oder Dritte im Vorfeld bereits verpackt wurden, unterfallen nicht der Mehrwegpflicht.

Zum Beispiel: Vorbereitete, vorgeschnittene und abgepackte Obst-/Gemüse-Packungen, verpackte Sandwiches.

Das Verpackungsgesetz betrifft alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben. Mithilfe dieses Flyers können Sie prüfen, ob Sie in Ihrem Betrieb genutzte Verpackungen bei einem dualen System anmelden müssen, welche weiteren Verpflichtungen zu erfüllen sind und wie Sie mit Verpackungen umgehen, die nicht bei einem dualen System anzumelden sind.

Seit dem 1. Januar 2019 müssen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System angemeldet und der Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) registriert sein. Eine Übersicht aller registrierten Hersteller und Marken stellt die ZVSR im Register LUCID unter www.verpackungsregister.org bereit.

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Anzeigepflicht
für gefährliche und nicht-gefährliche Abfälle

Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmung unterliegen seit 2012 der Anzeigepflicht.

Diese gilt zum Beispiel für Handwerksbetriebe, die Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Altbatterien sammeln oder befördern sowie für Altfahrzeuge im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen nach der Altfahrzeug-Verordnung. Diese Regel gilt auch für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden.

Neue Durchführungs-Verordnung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

Zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde eine neue Verordnung erlassen. Damit erstreckt sich die Anzeigepflicht seit Juni 2014 auch auf Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, wenn sie diese aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit sammeln, befördern, mit diesen handeln oder makeln.

Hierzu gehören zum Beispiel Handwerksbetriebe, die eigene Abfälle von ihren mobilen Einsatzorten entweder zurück zum Betriebsstandort oder zum Ort der Verwertung transportieren.

Wie die Anzeigepflicht konkret geregelt ist, für wen sie gilt und wer davon ausgenommen ist sowie die rechtlichen Grundlagen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finden Sie im Link rechts.

Aktuelles zum Thema Verkehr

Neue Fahrpersonalverordnung:
Aufzeichnungspflicht für Lenk- und Ruhezeiten gelockert

Der aktuelle Stand: Die Fahrpersonalverordnung entbindet Fahrzeuge von Handwerkern weitgehend von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten – abhängig von der Gewichtsklasse.

Welche Regelungen gelten für welche Gewichtsklassen? Welche Ausnahmen gibt es? Welche Forderungen erhebt das Handwerk gegenüber der Politik? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie unter den folgenden Links:

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung:
Auswirkungen auf das Handwerk (ZDH)

Kraftfahrer im Personenverkehr und gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht müssen nun bestimmte Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen nachweisen. Bisher geltende Übergangsregelungen für Bestandsführerscheininhaber sind im September 2014 ausgelaufen.

Diese Regelung betrifft grundsätzlich auch Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen einsetzen.

Ausnahmen für das Handwerk

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) ermöglicht allerdings eine weite Auslegung der Ausnahmen. Die rechtlichen Grundlagen liefert Paragraf 1 (2) Nr. 5 BKrFQG. Daher ist die Masse der Handwerker bislang kaum durch die Regelungen belastet.

Von entsprechenden Qualifikationsmaßnahmen ausgenommen sind Fahrer im Handwerk, die Materialien, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen, transportieren – sofern das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Unser Tipp

Prüfen Sie, ob die sogenannte Handwerkerregelung für Ihren Betrieb zutrifft. Auf den Seiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) erfahren Sie zudem, für welche Führerscheinklassen das betreffende Gesetz gilt und welche Pflichten zur Qualifizierung bestehen, sofern die Ausnahmeregelung für das Handwerk nicht greift.





Geschäftsbereichsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Flensburg

Stephan Jung

Geschäftsbereichsleiter Betriebsberatung

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-150

Fax 0461 866-110

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