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Eine Vielzahl von Streitfällen, in die Handwerksbetriebe mit ihren Auftraggebern verwickelt sind, haben eine gemeinsame Ursache: unzureichende, unklare, lückenhafte oder gar keine Vereinbarungen über die auszuführenden Arbeiten. Lesen Sie hier, wie sich diese Fälle vermeiden lassen.Verträge rechtssicher gestalten

Wer schreibt, der bleibt

Häufig existiert keine oder nur eine unvollständige Einigung über die Höhe der Vergütung. Doch wenn zumindest die Leistungen auf der Seite des Handwerkers und das Maß der Vergütungspflicht auf der Seite des Kunden vor Beginn der Arbeiten besprochen und schriftlich festgehalten würden, könnte es wegen der Ausführung und Abrechnung kaum mehr Unstimmigkeiten geben.

Aber in einem Vertrag mit dem Handwerker geht es oft noch um weitere Einzelheiten:

  • Wann hat der Handwerker seine Leistung zu erbringen?
  • Wie werden ein Spezialfahrzeug oder der Einsatz einer speziellen Maschine abgerechnet?
  • Welche Leistungen sind in einem Komplettpreis enthalten?
  • Welche Leistungen können gesondert und zusätzlich abgerechnet werden?


Klarheit schaffen

Um von Anfang an im Interesse beider Seiten Klarheit zu schaffen und das Klima der Verständigung zu fördern, sollten solche Verträge mit Handwerkern grundsätzlich vor Beginn der Leistung schriftlich abgeschlossen werden. In der Praxis kann das auf verschiedenen Wegen geschehen: Man kann entweder den in die engere Wahl gezogenen Handwerker um ein möglichst detailliertes Angebot bitten und gleich bei der Kontaktaufnahme die Frage klären, ob das Angebot kostenfrei erstellt wird oder erfragen, ob die Angebotskosten vom Handwerker, wenn er nicht zum Zug kommt, abgerechnet werden.

Liegt das Angebot vor, ist es vollständig und im Text transparent und verständlich, empfiehlt es sich, die Auftragserteilung schriftlich mit Datum auf dem Angebot zu vermerken.



Auftragsbestätigung

Oft kommen diese Verträge auch in der Form zustande, dass beide Seiten die wesentlichen Punkte zunächst durchsprechen und eine Vertragspartei diese im Falle der Einigung in einer schriftlichen Auftragsbestätigung zusammenfasst und der anderen Seite übergibt.

Meldet sich der Adressat hierauf nicht, so wird – falls es später zu einem Streit kommt – davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung vollständig und richtig das wiedergibt, was die Parteien vereinbart haben. Es wird auf das entscheidende Papier zurückgegriffen, sei es auf das angenommene schriftliche Angebot, sei es auf die unwidersprochen gebliebene Auftragsbestätigung.



Tipp:
Vertragspartner mit schriftlich fixierten Unterlagen nehmen eine bessere rechtliche Position ein als Parteien, die sich auf mündliche Abmachungen mit allen darin steckenden Unwägbarkeiten berufen.


Hinweis:

Mit unseren Auskünften möchten wir Ihnen Hilfestellungen bieten. Laut "Rechtsberatungsgesetz" sind wir nicht berechtigt, Einzelinteressen unserer Mitglieder wahrzunehmen. Das bedeutet: wir sind zum Beispiel nicht befugt, unsere Mitglieder vor Gerichten zu vertreten.

neutral Handwerkskammer Flensburg

Ingrid Jürgensen

Rechtsabteilung

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-128

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