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Außenwirtschaftsnews - Juli 2023

Dänemark

Verschärfung der Vorschriften für Asbest-Arbeiten

Die dänische Arbeitsschutzbehörde hat die Vorschriften für den Umgang mit Asbest verschärft und kontrolliert diesbezüglich auch streng. Gleichzeitig wurden auch die Leitfäden für den Umgang mit Asbest überar-beitet. Außerdem gilt:  

  • Wer meldepflichtige Arbeiten mit Asbest durchführt, wird mit einem sofortigen Bußgeld in Höhe von 10.000 DKK belegt.
  • Wer keinen Arbeitsplan für die Arbeiten mit Asbest erstellt, riskiert die Auflage, für alle künftigen Arbeiten einen in Dänemark zugelassenen Arbeitsschutzberater beauftragen zu müssen.

Kurzinfos zum Arbeiten mit Asbest



Sonnenschutz ist Arbeitgeber-Sache

Liegt der UV-Index über 3, muss der Arbeitgeber Sonnenschutz gewährleisten. In erster Linie sollten die Arbeitgeber kollektiven Schutz wie Sonnenschirme, Sonnensegel und die Möglichkeit, im Schatten zu arbeiten, in Betracht ziehen. Wenn Schatten nicht möglich ist, müssen andere Mittel eingesetzt werden, um eine sichere Arbeit zu gewährleisten. Dies kann bedeuten, dass die Mitarbeiter mit geeigneten Sonnenschutzmitteln geschützt werden können, wenn die normale Arbeitskleidung nicht ausreicht. Der Arbeitgeber muss den Sonnenschutz als persönliche Schutzausrüstung bei der Arbeit zur Verfügung stellen. In den Sommermonaten vom 1. April bis zum 1. September ist dies in der Regel zwischen 12 und 15 Uhr der Fall.

UV-Index

Quelle: Tekniq



Wechselkurs Umsatzsteuer

Die Rechnungsstellung kann auch für Arbeiten in Dänemark in Euro erfolgen. Die Umsatzsteuer muss aber in dänischen Kronen (DKK) erklärt werden. Dazu ist der Wechselkurs am Tag des Lieferzeitpunkts anzuwenden.

Anerkannter Wechselkursrechner





Anerkennung deutscher Drohnen-Zertifikate

Wer in Dänemark Drohnen fliegt, muss sich nicht nur an die europäische sondern dazu auch noch an die dänische Gesetzgebung halten. Allerdings werden in Deutschland erworbene europäische Zertifikate (A1/A3 und A2) anerkannt. Eines dänischen Zertifikats bzw. einer formellen Anerkennung bedarf es nicht.
Drohnenoperateure müssen in Dänemark registriert sein. Auch hier ist eine deutsche Registrierung ausreichend, um auch in Dänemark fliegen zu dürfen. Einer gesonderten dänischen Registrierung bedarf es nicht.

Überblick Vorschriften Drohnen in DK

Flugzonen





Frankreich

Erleichterung bei der Entsendung

Die Entsendung von Mitarbeiter*innen nach Frankreich muss über die Onlineplattform "SIPSI" gemeldet werden. Diese Entsendemeldung wurde etwas vereinfacht. So müssen z.B. die Zeiten des Arbeitsbeginns und -endes und die Ruhezeiten nicht mehr angegeben werden. Bezüglich der Übernahme von Reise-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten muss nicht mehr angegeben werden, wie sie geleistet werden - also ob sie zum Beispiel direkt vom Arbeitgeber gezahlt oder - nach Abrechnung oder pauschal - erstattet werden. Beachten Sie aber bitte, dass solche Unterlagen nach wie vor angefordert werden können. Die Informationen müssen nur nicht mehr bei der Meldung übermittelt werden. Des Weiteren wurde auch die Liste der am Arbeitsort für Kontrollzwecke vorzuhaltenden Dokumente gekürzt.



Norwegen



Neue Mindestlöhne

Seit dem 15. Juni gelten neue, für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlöhne für Arbeiten in Norwegen:

  • Bau | Fachkräfte: 238,30 NOK
  • Reinigung: 216,04 NOK
  • Schiffs- und Werftindustrie | Fachkräfte: 204,51 NOK
  • Elektro | Fachkräfte: 242,34 NOK

Weitere Mindestlöhne





Zoll darf Atemalkohol überprüfen

Seit Juni 2023 dürfen Zollbeamte im Rahmen der Zollkontrollen auch den Atemalkohol überprüfen und ggf. die Polizei informieren.



Österreich



Neue Kollektivverträge und höhere Löhne

Bei Entsendungen von Arbeitnehmer*innen nach Österreich müssen Unternehmen für die Dauer der Tätigkeit vor Ort die österreichischen Kollektivverträge einhalten. Einige der Kollektivverträge wurden neu ausgehandelt.

Seit Januar bzw. Mai 2023 sind Gehaltserhöhungen von 7 bis 10 Prozent und somit deutlich höhere Mindestlöhne vorsehen. Der Kollektivvertrag für Tischler und Holzgestalter (Schreiner) z.B. enthält eine Erhö-hung der Löhne um 9,9 Prozent sowie eine Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 10 Prozent. Neben dem kollektivvertraglichen Grundlohn kommen Sonderzahlungen hinzu, z.B. anteilig ein 13. und 14. Gehalt (Weihnachts- und Urlaubsgeld) und ggf. weitere Zulagen (Überstundenzuschläge, Montagezuschlag, Erschwerniszulage).

Deutsche Handwerksbetriebe, die Mitarbeitende nach Österreich entsenden. sollten überprüfen, ob die Löhne, die sie ihren Mitarbeitenden auszahlen, die neuen österreichischen Kollektivlöhne nicht unterschreiten.



Weitere Termine

Derzeit finden keine Termine statt
 




Internationale Kooperationsgesuche

Bei Interesse wenden Sie sich gerne an das Team Enterprise Europe Network der WTSH.

Kontaktwünsche an

Jenny Dümon
WTSH

Telefon 0431 66666-862
E-Mail duemon@wtsh.de





Kontakt

Sybille Kujath
Außenwirtschaftsberaterin
Handwerkskammer Lübeck
Telefon 0451 1506-278
Telefax 0451 1506-277
skujath@hwk-luebeck.de

Anna Griet Wessels
Außenwirtschaftsberaterin
Handwerkskammer Flensburg
Telefon 0461 866-197
Telefax 0461 866-397
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