Sie möchten sich mit einem zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb in Deutschland selbstständig machen

Die Handwerkskammer kontrolliert zunächst die Qualifikation des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters. Ist die Qualifikation ausreichend, wird der Betrieb als Mitglied bei der Handwerkskammer eingetragen. Eintragung und Mitgliedschaft sind gebührenpflichtig. Nähere Informationen zu den Gebühren erhalten Sie auf Anfrage. Ab Eintragung haben Mitglieder Anspruch auf das umfangreiche Dienstleistungsangebot der Handwerkskammer.

Antrag auf Eintragung

Voraussetzung für die Eintragung in einem Beruf der Anlage A ist, dass Inhaber oder Betriebsleiter über eine deutsche Meisterprüfung oder eine vergleichbare inländische Berufsqualifikation verfügen.

Antrag auf Ausnahmebewilligung

Liegt keine deutsche Meisterprüfung oder eine vergleichbare inländische Berufsqualifikation vor, kann ein Staatsangehöriger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz eine Ausnahmebewilligung beantragen.

 Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Die Vorgaben richten sich nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung. Danach wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, wenn der Antragsteller in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhält und die betreffende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat:

  • mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  • mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat, oder
  • mindestens 4 Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens zweijährige Ausbildung erhalten hat, oder
  • mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbstständiger und mindestens 5 Jahre als Unselbständiger oder
  • mindestens 5 Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens 3 Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens einer Abteilung des Unternehmens, nachdem Sie in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat,
  • und
  • die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.

in den ersten fünf Fällen darf die Tätigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Weisen Sie mit folgenden Unterlagen nach, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen:

  • Kopie des Ausweises
  • EU-Bescheinigung der zuständigen Stelle in Ihrem Heimatland
  • Aktueller Auszug aus dem Gewerberegister im Heimatland aus dem hervor geht, dass der Betrieb dort eingetragen war und mit welchem Gewerk
  • Ggf. Arbeitszeugnisse, wenn Sie vorab nicht selbstständig waren
  • Später: die deutsche Gewerbeanmeldung

Alle Nachweise müssen in beglaubigter Kopie und beglaubigter Übersetzung eingereicht werden.

Kontakt

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie sich vorab informieren möchten, welche Nachweise wir anerkennen können. Wir sprechen Deutsch, Englisch und Dänisch.

Handwerkskammer Flensburg
Handwerksrolle wegen EU-Ausnahmebewilligung
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
0049 461 866-0

E-Mail: info@hwk-flensburg.de

Betreff: Handwerksrolle wegen EU-Ausnahmebewilligung

Bitte füllen Sie die Formulare lesbar und in deutscher Sprache aus. Alle geforderten Unterlagen müssen in beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht werden.