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Landesprogramm Wirtschaft, Digibonus I Schleswig-HolsteinNeues Förderprogramm

Kurz zusammengefasst

Der Digibonus I richtet sich an Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern. Die Förderhöhe beträgt einmalig 1.000 Euro bei einer Mindestinvestition von 500 Euro.

Digibonus I fördert die ...

  • Umstellung auf elektronische Belegausgabe bei Kassensystemen
  • elektronische Meldescheinsysteme
  • elektronische Bestellaufnahmesysteme
  • Erstellung von Online-Speisekarten
  • Erstellung eines Internetauftritts und Onlineshops

Die Antragstellung ist ab Mai 2021 möglich und erfolgt online bei der IB.SH
Der Digibonus I wird auch rückwirkend bis zum 1. Januar 2021 gewährt.

Weitere Informationen

Link zur Antragsstellung



Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe sowie gemeinnützige Unternehmen und Vereine, die

  • dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind,
  • bis einschließlich 5 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (Vollzeitäquivalente) beschäftigen,
  • ihren Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben.

Antragsberechtigte können nur einmal aus dem vorliegenden Programm gefördert werden.

Bei Angehörigen der Freien Berufe muss die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt werden.

Bei verbundenen Unternehmen kann nur ein Unternehmen einen Antrag stellen. Siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) im Download-Bereich.

Eine Antragsberechtigung liegt nur für rechtlich selbstständige Einheiten vor. Betriebsstätten und Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheiten.

Auszubildende sind bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente nicht zu berücksichtigen. Mitarbeitende Eigentümer/Teilhaber sind in die Anzahl der Beschäftigten einzubeziehen.

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (zur Begriffsdefinition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Artikel 2 Nr. 18 AGVO),
  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen aus den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (bzw. Artikel 1 lit. a/b der VO (EU) 1407/2013).

Gegenstand der Förderung sind Investitionen in Soft- und Hardware sowie diese begleitenden Dienstleistungen in folgenden Bereichen (abschließende Auflistung):

  • Umstellung auf elektronische Belegausgabe bei Kassensystemen,
  • Elektronische Meldescheinsysteme,
  • Elektronische Kontaktnachverfolgungssysteme,
  • Elektronische Bestellaufnahmesysteme,
  • Erstellung Internetauftritt und Onlineshops,
  • Erstellung von Online-Speisekarten.

Zu den begleitenden Dienstleistungen zählen die notwendige Einrichtung der Soft-und Hardware sowie die Konzeption von digitalen Lösungen wie zum Beispiel Online-Auftritte.

Die oben angeführte Auflistung ist ein abschließender Förderkatalog. Die von Ihnen geplanten Maßnahmen müssen sich einem der oben genannten Bereiche zuordnen lassen.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie Eigenleistungen des Antragsstellers.

Die Förderung besteht in der einmaligen Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung mit einer Festbetragsfinanzierung.

Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 1.000 Euro. Dieser Betrag reduziert sich auf die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn diese weniger als 1.000 Euro betragen. Die Investition muss mindestens 500 Euro betragen, um förderfähig zu sein.

Förderfähig sind Ausgaben, die ab dem 01. Januar 2021 getätigt wurden.



Betriebsberater Digitalisierung Handwerkskammer Flensburg

Marius Vespermann

Beratungsstellen für Innovation und Technologie (BIT)

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-132

Fax 0461 866-110

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