Zeitung_News_Fotolia_38102054_M-1678x671
stockpics - fotolia.com

Außenwirtschaftsnews - September 2020

Dänemark:

Fristen zur Zahlung der Umsatzsteuer verlängert

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die dänische Steuerverwaltung die Fristen zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld verlängert. Die vierteljährliche Umsatzsteuererklärung (momsangivelse) ist weiterhin innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Quartalsende einzureichen, die Umsatzsteuer für einige Quartale jedoch erst später zu überweisen:

  • 1. Quartal 2020: Zahlungsziel ist 1. September 2020
  • 2. Quartal 2020: Zahlungsziel ist 1. September 2020
  • 3. Quartal 2020: Zahlungsziel ist 1. März 2021
  • 4. Quartal 2020: Zahlungsziel ist 1. März 2021

Achtung!

Überweisen Sie die Umsatzsteuer bitte frühestens fünf Tage vor Ablauf der Frist. Anderenfalls kann die Steuerverwaltung Ihre Zahlung nicht zuordnen und die Umsatzsteuerschuld gilt als nicht beglichen. Dies wird mit einem Bußgeld in Höhe von 800 DKK geahndet.



Arbeitsbestimmungen auf Deutsch

Die dänische Arbeitsschutzbehörde stellt vereinzelte Merkblätter zum Arbeitsschutz in deutscher Sprache zur Verfügung.

Hohe Gebühr für verschärfte Kontrolle nach Arbeitsschutzverstößen

Verhängt die dänische Arbeitsschutzbehörde bei einer Baustellenkontrolle ein Arbeitsverbot, weil eine Gefährdung der Mitarbeiter und anderer Personen auf der Baustelle besteht, so muss dieses Verbot umgehend umgesetzt werden. Werden die Arbeiten dennoch weiter geführt, verschärft die Arbeitsschutzbehörde ihre Kontrollen und erhebt dafür eine Gebühr in Höhe von 10.000 DKK (etwa 1.350 EUR).

Bei einer erfolgreichen Beschwerde beim zuständigen Arbejdsmiljøklagenævn können sich Unternehmen die Gebühr erstatten lassen. Zunächst muss die Gebühr aber entrichtet werden.



Deutschland

Verlängerung der Westbalkan-Regelung bis 2023 geplant

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Westbalkan-Regelung beschlossen. Danach können Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien in Deutschland arbeiten, ohne eine berufliche Qualifikation oder Deutschkenntnisse nachweisen zu müssen.

Bis zum 31. Dezember 2023 können 25.000 Menschen pro Jahr einreisen. Sie erhalten ein Arbeitsvisum, wenn der Antragsteller einen Arbeitsvertrag vorweisen kann und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt hat. Arbeitnehmer, die bereits auf der Grundlage der bisherigen Westbalkan-Regelung in Deutschland tätig sind, fallen nicht unter die neue Quote.





Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren

Seit dem 1. März 2020 gilt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Arbeitgeber können ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verfahrens bis zur Erteilung des Visums für den ausländischen zukünftigen Mitarbeiter verkürzt. 

Von der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren erteilte Vorabzustimmungen sollen nun grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten haben (statt drei Monaten). Damit soll eine Nutzung der Zustimmung zur Visumsbeantragung länger möglich sein, wenn wegen Einreisebeschränkungen von den Auslandsbotschaften keine nationalen Visa erteilt werden.





Feste Fehmarnbelt-Querung: Datenbank für Bieter

Im Mai 2020 hat Femern A/S die bedingten Verträge über den Tunnel sowie die Portale und Rampen aktiviert, die mit dem Baukonsortium Femern Link Contractors (FLC) eingegangen wurden. Die Aktivierung der Verträge wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

 FLC ist daran interessiert, wettbewerbsfähige Interessenbekundungen von Subunternehmen und Lieferanten mit Erfahrungen in großen Infrastrukturprojekten in Dänemark und Deutschland zu erhalten.



Norwegen

Neue Baumindestlöhne verhandelt

Auf norwegische Baustellen entsandte Mitarbeiter haben Anspruch auf die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne der Baubranche. Diese wurden neu verhandelt. Sobald die Allgemeinverbindlichkeit der neuen Löhne vorliegt, haben nach Norwegen entsandte Mitarbeiter Anspruch auf folgende Mindeststundenlöhne:

  • Fachkräfte: 215,70 NOK
  • Ungelernte mit mindestens 1 Jahr Branchenerfahrung: 202,50 NOK
  • Ungelernte ohne Branchenerfahrung: 194,40 NOK
  • Unter 18-Jährige: 132,50 NOK



Schweden

Neuerung bei Geschäftsführer-Registrierung für ID06-Karte

In Schweden müssen auf Baustellen elektronische Anwesenheitsregister geführt werden. Die Anwesenheit wird zumeist über die ID06-Karte erfasst. Zwischenzeitlich ist die Registrierung und Bestellung der Karten für alle Mitarbeiter vor Ort auf der Baustelle in Schweden möglich. Bisher musste außerdem der zeichnungsberechtigte Vertreter des Unternehmens persönlich sein Ausweisdokument scannen lassen, um das Unternehmen zu registrieren.

Neu: Kann der zeichnungsberechtigte Vertreter nicht persönlich erscheinen, kann er einer anderen Person eine Vollmacht ausstellen, damit diese die Registrierung durchführt. Dazu muss eine Vollmacht, die die Personendaten und die E-Mail-Adresse des Vertreters enthält, an manuellkontroll@id06.se gesendet werden. Sobald von dort die Vollmacht per E-Mail bestätigt wurde, kann der Vertreter seinen Ausweis anstelle des Ausweises des Geschäftsführers scannen lassen.





Neues Merkblatt zur Bestellung des Bauausweises

Unser neues Merkblatt mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestellung des Bauausweises und einer Kostenübersicht finden

Neu: Kann der zeichnungsberechtigte Vertreter nicht persönlich erscheinen, kann er einer anderen Person eine Vollmacht ausstellen, damit diese die Registrierung durchführt. Dazu muss eine Vollmacht, die die Personendaten und die E-Mail-Adresse des Vertreters enthält, an manuellkontroll@id06.se gesendet werden. Sobald von dort die Vollmacht per E-Mail bestätigt wurde, kann der Vertreter seinen Ausweis anstelle des Ausweises des Geschäftsführers scannen lassen.

Änderung der Besteuerung ausländischer Mitarbeiter

Der Gesetzesentwurf für das Konzept des wirtschaftlichen Arbeitgebers (ekonomiskt arbetsgivarbegrepp) sieht vor, dass nicht-ansässige Arbeitnehmer, die von einem in Schweden ansässigen Unternehmen beschäftigt werden, in Schweden einkommensteuerpflichtig sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die geleistete Arbeit dem schwedischen Unternehmen oder einem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Schweden zugutekommt. Erfasst sind Arbeitnehmer, die der Kontrolle sowie der Führung des schwedischen Unternehmens beziehungsweise der schwedischen Niederlassung unterstehen.

Der Entwurf sieht allerdings auch eine Ausnahme vor: Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit an maximal 15 aufeinanderfolgenden Tagen erbringt und die Gesamtheit der Arbeitstage in Schweden 45 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, so soll gemäß § 6b des Gesetzesvorschlags keine Einkommensbesteuerung in Schweden stattfinden.

Die neue Regelung soll unabhängig von der derzeit bestehenden 183-Tage-Regelung greifen und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.



Quelle:

 gtai.de



Online-Seminar:
Auftragsabwicklung in Dänemark und Schweden

Unser kostenfreies Online-Seminar gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen bei Bau- und Montagearbeiten in Dänemark und Schweden: Meldeverfahren, Zulassungen, Bauausweis, steuerliche Regelungen und Tariflöhne 


3. September 2020
10.00 bis 11.15 Uhr

 
Info und Anmeldung

Online-Seminar:
Auftragsabwicklung in Norwegen

Unser kostenfreies Online-Seminar bietet Informationen zu Registrierungen, Zulassungen, Bauausweis, Mindestlohn Baubranche, Steuern und Zoll 

 
24. September 2020
10.00 bis 11.00 Uhr

 
Info und Anmeldung



Internationale Kooperationsgesuche

Alle Kooperationspartnergesuche unter Eingabe der Chiffre-Nr.:

  Datenbank Enterprise Europe Network



Eine lettische Personalvermittlung bietet seine Dienstleistungen unter Subunternehmens- oder Outsourcingvereinbarung an.

Ref.-Nr. BORU20200603001



Ein ukrainisches Unternehmen, das sich auf die Bearbeitung von Natursteinen spezialisiert hat, sucht nach Produktionspartnerschaften.

Ref.-Nr. BOUA20200708003



Ein litauisches Unternehmen, das sich auf die Vermittlung von Arbeitern im Baugewerbe spezialisiert hat, sucht nach Partnern, um unter einer Subunternehmensvereinbarung zu arbeiten.

 Ref.-Nr. BOLT20190313001

Kontaktwünsche an

Elke Störmer
WTSH

Telefon 0431 66666-861
E-Mail stoermer@wtsh.de