Neue Kennzeichnungspflicht für Garantie und Gewährleistung
Ab dem 27. September 2026 gelten EU-weit neue Informations- und Kennzeichnungspflichten zu gesetzlicher Gewährleistung und bestimmten Herstellergarantien. Dafür ist die Verwendung einheitlicher EU-Label vorgesehen. Die Grafiken sind in der EU-Verordnung bereits einsehbar, ein Download-Template ist aktuell noch nicht verfügbar.
Gültig ist das für alle Händler und Handwerksbetriebe, die an Verbraucher (B2C) verkaufen und dabei für alle beweglichen körperlichen Waren, inkl. Waren mit digitalen Elementen (z. B. Smartphone, vernetzte Geräte).
Alle Infos zur neuen Kennzeichnungspflicht
Ab dem 27. September 2026 gelten EU-weit neue, harmonisierte Informationspflichten für Gewährleistung und Garantien (Umsetzung der EmpCo-Richtlinie). Händler und Handwerksbetriebe müssen Verbraucher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht (inkl. Mindestdauer von zwei Jahren) und längere Herstellergarantien in Form einer verpflichtenden, grafischen Kennzeichnung (EU-Label) aufklären. Die Darstellung dieser Hinweise erfolgt per grafischer Darstellung, ähnlich einem Etikett. Diese ist über die verlinkte EU-Verordnung bereits einsehbar; eine Vorlage zum Download ist derzeit allerdings noch nicht verfügbar.
Für wen gelten die neuen Pflichten?
Die Pflicht gilt für alle Händler, die an Verbraucher (B2C) verkaufen.
Welche Waren sind betroffen?
Die neuen Pflichten gelten für alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, vernetzte Küchengeräte).
Gibt es Ausnahmen?
Von der Informationspflicht ausgenommen sind nach § 312 Abs. 2 BGB insbesondere
- Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden.
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet.
Ebenso sind nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB ausgenommen:
- Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente, Kleidung bei sofortigem Leistungsaustausch.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht weiterhin lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Etikett.
Worüber müssen Händler informieren?
Die Richtlinie sieht zwei unterschiedliche Informationspflichten vor:
- Gewährleistungs-Etikett = „Harmonisierte Mitteilung“:
Dieses Etikett informiert über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren inklusive seiner wichtigsten Elemente. - Garantie-Etikett = „Harmonisierte Kennzeichnung“:
Dieses Etikett informiert über freiwillige Haltbarkeitsgarantien, die Hersteller anbieten.
Wichtig zu wissen:
- Eine allgemeine Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss immer erfolgen.
- Eine besondere Kennzeichnung der Garantie ist nur dann erforderlich, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten gewährt.
- Eine Nachforschungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Die Kennzeichnung muss nur erfolgen, wenn der Hersteller dem Verkäufer die Informationen zur Verfügung stellt.
Wie muss das Gewährleistungsetikett für die harmonisierte Mitteilung aussehen?
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht.Das Design ist vorgegeben und unveränderbar: Farben, Schriftarten und Inhalte dürfen nicht angepasst werden. Auch das Label selbst darf nicht verkleinert, verzerrt oder in eigene Designs integriert werden.
Das Etikett, das Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert, muss genau dem Folgenden entsprechen:
Download Gewährleistungsetikett (287,62 KB)
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung (das Gewährleistungsetikett) farbig sein. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, kann die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß sein. Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4; sie kann aber auch in größeren Formaten (A3, A2, A1) gedruckt werden.
Wie muss das Garantie-Etikett/die harmonisierte Kennzeichnung aussehen?
Die Durchführungsverordnung sieht folgende Gestaltung vor:
Download Garantie-Etikett (397,56 KB)
Wichtig: Beim Garantie-Etikett muss für jede Ware eine angepasste Version erstellt werden. An den dafür vorgesehenen Stellen werden die Platzhalter durch die jeweiligen Angaben ersetzt. Die Buchstaben „XX“ stehen für die Dauer der gewährten Haltbarkeitsgarantie in Jahren. Die Bezeichnung „Brand/Trademark“ wird durch den Namen des Herstellers ersetzt, der die Garantie gibt. Der Eintrag „Model identifier“ wird durch die konkrete Modellbezeichnung ersetzt, für die die Haltbarkeitsgarantie gilt. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, muss die Kennzeichnung mindestens 95 × 100 mm groß sein. Bei dieser Mindestgröße der Kennzeichnung beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die Schriftgröße von „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und die Schriftgröße von „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren) 80 pt. Wird die Kennzeichnung größer dargestellt, muss die vollständige Kennzeichnung angezeigt werden, ohne dass deren Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden. Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie farbig sein. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, ist die harmonisierte Kennzeichnung entweder farbig oder schwarz-weiß.
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossenen Fernabsatzverträgen kann die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format angezeigt werden:
Download Garantie-Mouseover (100,18 KB)
Erläuterungen:
- Die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.
- Bei einer geschachtelten Anzeige muss die harmonisierte Kennzeichnung beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen.
Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?
Händler müssen „in hervorgehobener Weise“ über Gewährleistung informieren. Das Etikett muss dabei nicht an jeder Ware angebracht/angezeigt werden! Im Übrigen bestehen unterschiedliche Anforderungen:
- Stationärer Handel: Der allgemeine Hinweis über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss gut sichtbar im Verkaufsraum (z.B. durch ein Plakat im Kassenbereich) erfolgen.
- Online-Handel: Nach der Richtlinie bedarf es einer „allgemeinen Erinnerung“ auf der Website des Unternehmens, das die Ware verkauft. Das dürfte zum Beispiel durch eine Verlinkung in der Fußzeile der Webseite darstellbar sein. Sicherer dürfte es sein, das Label in der Produktdarstellung sichtbar und farbig zu platzieren, entweder auf der Produktdetailseite oder im Checkout-Prozess vor Bestellabschluss.
Auf jeden Fall muss das Label komplett dargestellt werden (eine „Verschachtelung“ per Mouse-Over, aufklappbarem Text oder nur in den AGB ist nicht ausreichend).
Zusätzlich muss der Unternehmer jedoch (wie bereits nach geltendem Recht) dem Verbraucher sämtliche Pflichtinformationen nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Hier stellt sich die Frage, ob das durch einen DIN A4-Ausdruck erfolgen muss oder ob eine Übermittlung per E-Mail ausreicht. Eine Übermittlung per E-Mail sieht die Durchführungs-VO an sich nicht vor.
Wo ist das Garantie-Etikett anzubringen?
Auch hier muss zwischen dem stationären Handel und Online-Handel unterschieden werden.
- Stationärer Handel: Das Etikett muss nach den Vorgaben der Richtlinie gut sichtbar auf der Verpackung bzw. auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden.
- Online-Handel: Bietet der Hersteller die Ware online zum Verkauf an, muss er das Etikett neben dem Bild der Ware abbilden (Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2024/825).
Achtung: Das Etikett muss nach § 312j Abs. 2 BGB auch im Warenkorb angezeigt werden!
Wo können Unternehmer die Vorlagen herunterladen?
Die Etiketten sind in der Durchführungs-VO einsehbar und im PDF- und HTML-Format anzeigbar. Es ist derzeit jedoch noch nicht bekannt, wo Unternehmer die Vorlagen für Etiketten herunterladen können, um zum Beispiel die notwendigen Detailangaben in den Garantie-Etikett einzugeben. Es wird erwartet, dass entsprechende Vorlagen alsbald zur Verfügung stehen.
Was passiert, wenn ich die Vorgaben nicht beachte?
Unternehmer müssen mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände rechnen. Zudem ist in gravierenden Fällen die Auferlegung von Bußgeldern möglich.
