@adobestock

Änderung der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten

Reform der Sicherheitsbeauftragten

Am 29. Mai 2026 ist die Änderung der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten in Kraft getreten. 
Für die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten gilt unmehr:

  • Die allgemeine Bestellpflicht gilt erst ab 50 Beschäftigten (bisher 20)
  • Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten bleiben von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausgenommen
  • Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten müssen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn besondere Gefährdungen bestehen
  • In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
  • Der Unfallversicherungsträger kann – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – eine Bestellung anordnen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und 
    Gesundheit vorliegen. 

Reform der Sicherheitsbeauftragten (152,05 KB)

Stephan Jung

Stephan Jung

Telefon 0461 866-150 Telefax 0461 866-110

s.jung@hwk-flensburg.de

Björn Lippke

Björn Lippke

Rechtsabteilung | Abteilungsleiter Meister- und Fortbildungsprüfung

Telefon 0461 866-127 Telefax 0461 866-110

b.lippke@hwk-flensburg.de