
@adobestock
Wichtige Änderungen bei den GoBD –
Was Betriebe jetzt wissen müssen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. Juli 2025 eine geänderte Fassung der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. Hintergrund sind insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zur verpflichtenden elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1. Januar 2025.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Für elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) reicht es künftig aus, wenn nur der strukturierte Teil (z. B. XML-Datei) aufbewahrt wird. Der menschenlesbare PDF-Anteil einer hybriden E-Rechnung muss nur dann archiviert werden, wenn er zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Informationen enthält (z. B. Buchungsvermerke).
- Beim Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung (z. B. PDF) gespeichert werden, sofern jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugt werden kann.
- Für empfangene E-Rechnungen genügt die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original, eine bildliche Übereinstimmung ist nicht mehr zwingend erforderlich.
- Zahlungsbelege von Zahlungsabwicklungsdiensten müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie als Buchungsbeleg dienen oder für die Abgrenzung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen relevant sind.
- Die Anforderungen an den Datenzugriff durch die Finanzverwaltung wurden verschärft: Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt und der Finanzbehörde die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung stellt oder anschließend einen Nur-Lesezugriff ermöglicht. Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im DV-System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.
Was sollten Betriebe jetzt tun?
- Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Anpassungen bei der Datenaufbewahrung und den Rechnungsprozessen notwendig sind.
- Aktualisieren Sie Ihre Verfahrensdokumentation entsprechend der neuen Anforderungen.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Software-Lösungen die maschinelle Auswertbarkeit der strukturierten Rechnungsdaten gewährleisten.
Die Änderungen der GoBD gelten mit sofortiger Wirkung ab dem 14. Juli 2025.