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Einführung der Textform im Bundeselterngeld- 
und Elternzeitgesetz (BEEG)

Zum 1. Mai 2025 ist eine Änderung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten, die im Rahmen des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen wurde. Die Änderung betrifft die Formerfordernisse. Ansprüche auf Elternzeit und auf Eltern-Teilzeit nach BEEG können künftig von den Beschäftigten in Textform geltend gemacht werden. Das bisherige Schriftformerfordernis entfällt. Ebenso kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit Begründung in Textform ablehnen.

Die Anwendbarkeit der neuen Textform gilt indes nur für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. Mai 2025
Für die Elternzeit für ältere Kinder bleibt es bei der strengeren Schriftform. Auch für die arbeitgeberseitige Ablehnung der verhältnismäßig selten ausgeübten vorzeitigen Rückkehroption wurde das Schriftformerfordernis beibehalten 
(§ 16 Abs. 3 S. 2 BEEG). Im Übrigen muss die Elternzeit nach wie vor formlos bestätigt werden. Da die unterschiedlichen Formvorschriften je nach Geburtstermin des Kindes das Verfahren unnötig verkomplizieren, setzt sich das Handwerk für eine Nachjustierung ein, um eine umfassende Erleichterung zu erreichen.

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Björn Lippke

Björn Lippke

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