Sie haben Ihr Gewerbe bereits beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde angemeldet? Dann besteht Ihr nächster Schritt darin, sich bei Ihrer Handwerkskammer eintragen zu lassen. Damit schaffen Sie, zusammen mit der Gewerbeanmeldung, die gesetzlichen Voraussetzungen, das beantragte Handwerk selbstständig auszuüben. Voraussetzungen: Damit alles rechtens ist
Hinweise zur Änderung der Handwerksordnung (HwO)
Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Handwerksberufen
Alle wichtigen Informationen haben wir »hier« für Sie zusammengestellt.
Persönliche Voraussetzungen in zulassungspflichtigen Berufen
Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen sogenannten zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Berufen. Der wesentliche Unterschied: in einem zulassungspflichtigen Handwerk müssen Sie bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen, damit Sie sich in Ihrem Handwerk selbstständig machen können:
Dazu gehören:
- eine Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk – zum Beispiel Maurer
- oder einschlägige Prüfungen zum Dipl.- Ingenieur oder Techniker / Industriemeister
- oder eine Ausnahmebewilligung
- oder eine Ausübungsberechtigung
Sowohl die Ausnahmebewilligung als auch die Ausübungsberechtigung beantragen Sie bei Ihrer Handwerkskammer. Informationen dazu finden Sie in unseren Merkblättern.
Unterschiede nach Rechtsform des geplanten Betriebes
- Einzelunternehmen: Der Allein-Inhaber muss die Qualifikationsvoraussetzungen nicht mehr selbst erfüllen. Das bedeutet: er kann einen handwerklichen Betriebsleiter anstellen.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Es muss ein entsprechend qualifizierter Betriebsleiter beschäftigt werden.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Auch hier muss ein entsprechend qualifizierter Betriebsleiter beschäftigt werden. Im Übrigen können die Voraussetzungen für eine Eintragung auch von einem persönlich haftenden Gesellschafter erfüllt werden.
Broschüre "Gründungsformalitäten"
Alles, was Sie wissen und beachten müssen, haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt und Schritt für Schritt erklärt.
Als EU-Bürger in Deutschland selbstständig machen? Das müssen Sie wissen
Selbstständige Handwerker eines EU-Staates werden wie deutsche Staatsangehörige behandelt. Dies wird durch das Niederlassungsrecht im handwerklichen Bereich geregelt. Damit gelten für alle EU-Staatsangehörigen die gleichen berufsrechtlichen Regeln wie für Inländer – also das deutsche Handwerks- und Gewerberecht.
Allerdings gibt es in den meisten EU-Ländern keine Meisterprüfung. Daher müssen Sie hierzu andere Voraussetzungen für einen Eintrag in die Handwerksrolle nachweisen. Welche genau, regelt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung.
Ihre Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer | Ihre Handwerkskarte
Sobald Sie bei der Handwerkskammer Flensburg als Mitglied eingetragen sind, erhalten Sie von uns Ihre Handwerkskarte. Sie weist Ihren Betrieb als eingetragenen Handwerksbetrieb aus und enthält Ihren Namen und Anschrift Ihres Gewerbebetriebs, das Gewerk, das Sie im Handwerk selbstständig ausüben dürfen sowie das Datum Ihrer Registrierung.
Ihre Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer berechtigt Sie, zahlreiche Service- und Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen – viele davon kostenfrei. Dazu gehören zum Beispiel Angebote zur beruflichen Weiterbildung, Rechtsberatung, Beratungen in den Bereichen EDV, Technik, Innovation, Betriebswirtschaft – einschließlich Marketing und Gestaltung, Umwelt und Außenwirtschaft.