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Wer seine Wohnung von einem Handwerksbetrieb renovieren lässt, kann kräftig Steuern sparen. Denn sowohl Hauseigentümer als auch Mieter können einen Teil der Arbeitskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen steuerlich absetzen.So profitieren Handwerkskunden vom Steuerbonus

Das müssen Kunden beachten

Grundsätzlich können alle privaten Haushalte, Hauseigentümer genauso wie Mieter, den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen nutzen. Das Finanzamt erstattet bis zu 20 Prozent von 6.000,00 Euro pro Jahr, also maximal 1.200,00 Euro. Allerdings gilt es, einige Voraussetzungen zu beachten.

So gibt es den Steuerabzug nur für den Arbeitskostenanteil und nicht für die Materialkosten.

Um dabei Mehrfachbegünstigungen zu verhindern, wurde 2011 eine Einschränkung eingeführt: Maßnahmen, für die bereits ein zinsgünstiges Darlehen oder ein Zuschuss aus öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen wurde, wirken sich künftig nicht mehr steuermindernd aus.

Praxisbeispiel

Familie Maier hat im Kalenderjahr 2010 Arbeitskosten für Malerarbeiten in Höhe von 3.500,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer gezahlt. Für Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage fielen 400,00 Euro an, der Arbeitskostenanteil für die Reparatur der Waschmaschine betrug 200,00 Euro. Familie Maier kann nun 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten in Höhe von 4.100,00 Euro – also 820,00 Euro geltend machen. Der Steuerbonus wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.

Begünstigte Handwerkerleistungen:

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  • Arbeit an innen- und Ausßenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade oder der Garage
  • Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern
  • Reparatur/Austausch von Bodenbelägen
  • Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
  • Modernisierung/Austausch der Einbauküche
  • Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen

Voraussetzungen der Handwerkerrechnung

Die Handwerkerrechnung muss einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt die Bonusregelung problemlos anwendet:

  • Die Rechnung des ausführenden Handwerksbetriebs muss den formalen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügen - also Namen und Anschrift des Betriebs enthalten, eine Rechnungsnummer ausweisen und auch Art und Umfang der Arbeiten ausweisen.
  • Im Hinblick auf den Steuervorteil muss zusätzlich der Lohnanteil an den Gesamtkosten gesondert ausgewiesen werden, denn nur dieser ist zusammen mit der entsprechenden Mehrwertsteuer steuerlich abzugsfähig.
  • Materialkosten werden grundsätzlich nicht angerechnet.

Tipp
Barzahler bleiben auf ihrer Handwerkerrechnung sitzen. Das Finanzamt besteht darauf, dass die zusammen mit Steuererklärung vorzulegende Rechnung per Überweisung beglichen wurde. Wer lediglich eine Quittung vorweisen kann, geht leer aus!



Betriebsberater Handwerkskammer Flensburg

Jörg Koll

Zuständig für die Landkreise: Dithmarschen-Nord, Rendsburg-Eckernförde

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-134

Fax 0461 866-110

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Betriebsberater Handwerkskammer Flensburg

Heiko Schädlich

Zuständig für die Landkreise: Schleswig-Flensburg, Dithmarschen-Süd

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Betriebsberater Handwerkskammer Flensburg

Sönke Wellhausen

Zuständig für die Landkreise: Nordfriesland, Flensburg

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Tel. 0461 866-163

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