Hinweise zur Änderung der Handwerksordnung (HwO)Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Handwerksberufen
Am 14. Februar 2020 ist das „Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO)“ in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung ist in zwölf bislang zulassungsfreien Handwerken die Meisterpflicht wieder eingeführt worden.
Die Wiedereinführung der Meisterpflicht betrifft folgende Gewerke:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
Bestandsschutzregelung
Die Neuregelung gilt nur für Betriebe, die ihre Tätigkeit erst nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung aufnehmen. Für Betriebe, die vor dem Stichtag bei der Handwerkskammer Flensburg mit einem der zwölf genannten Handwerke eingetragen waren, gilt eine Bestandsschutzregelung (§ 126 Abs. 1 HwO).
Das bedeutet, dass wir den Eintrag Ihres Betriebes auch ohne den Nachweis des Meisters oder einer vergleichbaren Qualifikation in der Handwerksrolle fortführen.
Von Ihnen ist grundsätzlich nichts weiter zu veranlassen; es entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten durch das Umtragen Ihres Betriebes in die Handwerksrolle.
Wichtige Hinweise für Sie:
- Die schon erwähnte Bestandsschutzregelung des § 126 Abs. 1 HwO gilt grundsätzlich für alle Betriebe, die bereits vor dem Stichtag bei der Handwerkskammer Flensburg mit einem der zwölf zulassungsfreien Handwerke eingetragen waren. Dieser Bestandsschutz gilt jedoch nicht unbegrenzt. Da der Bestandsschutz betriebsbezogen ist, gilt für Einzelunternehmen, dass dieser bei einem Eigentümerwechsel oder bei einer (vorübergehenden) Betriebsaufgabe entfällt.
- Bei juristischen Personen und Personengesellschaften hat das Ausscheiden von Gesellschaftern zunächst keinen Einfluss auf den Bestandsschutz. Werden jedoch Gesellschafter ausgetauscht (es scheiden etwa einzelne Gesellschafter aus und werden durch neue ersetzt), entfällt der Bestandsschutz.
- Der Wegfall der Bestandsschutzregelung bedeutet, dass für den Weiterbetrieb eines Unternehmens die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen werden müssen, in der Regel durch den Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation.
Wir raten Ihnen, vor Änderungen in der Eigentümer- oder Gesellschafterstruktur Ihres Unternehmens Kontakt zu uns aufzunehmen.
Sämtliche Informationen zur Wiedereinführung der Meisterpflicht können Sie hier downloaden.
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