Sie möchten gelegentlich eine Dienstleistung in Deutschland erbringen

Handwerksbetriebe aus der EU, die in Deutschland nur vorübergehend eine zulassungspflichtige Tätigkeit der Anlage A ausführen möchten, müssen sich vorab bei der Handwerkskammer anmelden (Dienstleistungsanzeige). Handwerksbetriebe aus der EU, die in Deutschland nur vorübergehend eine Tätigkeit der Anlagen B1 und B2 ausführen möchten, müssen sich nicht anmelden. Zuständig ist die Handwerkskammer in deren Bezirk die Tätigkeit erstmalig ausgeführt wird.

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EU-Bescheinigung

Die Handwerkskammer kontrolliert zunächst die Qualifikation des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters und stellt dann eine EU-Bescheinigung aus.

Sie dient ausländischen Betrieben als Nachweis dafür, dass sie die zulassungspflichtige Tätigkeit in Deutschland ausüben dürfen und muss daher immer mitgeführt werden.

Die Bescheinigung ist 12 Monate gültig und muss dann verlängert werden.

Die EU-Bescheinigung ist in der Regel kostenpflichtig. Sie wird mit dem Formular Dienstleistungsanzeige beantragt.

Die Gebühr der Handwerkskammer Flensburg beträgt 102,00 Euro. Die Verlängerung ist kostenfrei.

Bitte füllen Sie die Formulare lesbar und in deutscher Sprache aus. Alle geforderten Unterlagen müssen in beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht werden.


Die Erteilung einer EU-Bescheinigung setzt voraus, dass Sie (Inhaber) oder Ihr angestellter Betriebsleiter über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Wie dies nachzuweisen ist, hängt davon ab, ob die Tätigkeit in Ihrem Heimatland zulassungspflichtig ist.

Tätigkeit ist im Heimatland zulassungspflichtig

In diesem Fall weisen Sie uns nach, dass Sie in Ihrem Heimatland zugelassen sind.

Einzureichende Unterlagen:

  • Kopie des Ausweises des Antragstellers
  • Handelsregisterauszug
  • EU-Attest
  • Nachweis der Zulassung im Heimatland

Alle Nachweise müssen in beglaubigter Kopie und beglaubigter Übersetzung eingereicht werden.

Tätigkeit ist im Heimatland nicht zulassungspflichtig

In diesem Fall weisen Sie uns nach, dass Sie in diesem Beruf über eine staatlich geregelte Ausbildung verfügen. Ist Ihnen dies nicht möglich, weisen Sie uns nach, dass Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dieser Tätigkeit hatten.

Einzureichende Unterlagen:

  • Kopie des Ausweises des Antragstellers
  • Handelsregisterauszug
  • EU-Attest
  • Kopie des Gesellenbriefs
  • Alternativnachweise über Ihre Berufserfahrung.

Alle Nachweise müssen in beglaubigter Kopie und beglaubigter Übersetzung eingereicht werden.

Kontakt

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie sich vorab informieren möchten, welche Nachweise wir anerkennen können. Wir sprechen Deutsch, Englisch und Dänisch.

Handwerkskammer Flensburg
Handwerksrolle wegen Dienstleistungsanzeige
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
0049 461 866-197

E-Mail: aussenwirtschaft@hwk-flensburg.de

Betreff: Handwerksrolle, Dienstleistungsanzeige