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Handwerkskammer für München und Oberbayern

Was ist Handwerk? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen? Welche Grundlagen regeln die Berufsausbildung im Handwerk? Diese und viele weitere Fragen sind im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) geregelt. Informationen hierzu sowie zu weiteren Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Handwerkskammer wie Mitgliedschaft, Satzungen, Verordnungen sowie amtlichen Bekanntmachungen finden Sie hier. Rechtliche Grundlagen

Eintragung bei der Handwerkskammer

Die Handwerkskammer ist gesetzlich verpflichtet, ein Verzeichnis zu führen, in dem die selbstständigen Handwerker und Gewerbetreibenden ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden Gewerk oder Gewerken eingetragen werden.

  • Betriebe aus zulassungspflichtigen Handwerksberufen müssen sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
  • Betriebe aus zulassungsfreien Handwerken/handwerksähnlichen Gewerbe müssen sich in das entsprechende Verzeichnis eintragen lassen. 

 

Nur eingetragene Betriebe sind berechtigt, Lehrlinge in einem Handwerk auszubilden - verbunden mit einer zusätzlichen Ausbildungsbefugnis.

  Handwerksordnung



Erforderliche Qualifikationen

Die Eintragung in einem zulassungspflichtigen Handwerk setzt eine der folgenden Qualifikationen voraus:

  • Eine bestandene Meisterprüfung in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk.
    Durch Rechtsverordnung ist geregelt, welche Handwerke sich so nahe stehen, dass die Beherrschung des einen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen Handwerks erlaubt. 

  • Eine bestandene deutsche Prüfung, die der Meisterprüfung mindestens gleichwertig ist sowie die bestandene Gesellenprüfung in dem zu betreibendem Handwerk. 
    Alternativ zur Gesellenprüfung anerkannt wird eine bestandene Prüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden oder verwandten anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit.

  • Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft oder des EWR erworben wurden und entsprechend europarechtlicher Richtlinien anzuerkennen sind. 

  • Eine Ausnahmebewilligung

  • Eine Ausübungsberechtigung für Gesellen mit mindestens 6-jähriger Berufserfahrung, davon 4 Jahre in leitender Stellung – bekannt als sogenannte "Altgesellenregelung".


 

Sobald die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hat der selbstständige Handwerker einen Rechtsanspruch darauf, dass er mit dem von ihm betriebenen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen wird.

Wie und wann eintragen lassen?

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das entsprechende Verzeichnis muss vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit im gewünschten Handwerk beantragt werden. Liegt kein Antrag vor erfolgt diese von Amts wegen.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle sind verschiedene Rechte und Pflichten verbunden, die erst vom Zeitpunkt der Eintragung an wirken. Daher sind weder eine Eintragung noch eine Löschung rückwirkend möglich. 



Die Handwerks- und Gewerbekarte – Ausweis für eingetragene Handwerksbetriebe



Über die Eintragung in der Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer einen Bescheid aus sowie eine Handwerkskarte. Diese enthält Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, das zu betreibende Gewerk sowie den Zeitpunkt der Registrierung.

Betriebe aus zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnliche Betriebe erhalten eine Gewerbekarte.

Mit der Eintragung verbunden sind eine gesetzliche Mitgliedschaft und eine Beitragspflicht.

Die Mitgliedschaft berechtigt dazu, zahlreiche kostenfreie Leistungen in Anspruch zu nehmen – wie zum Beispiel vielfältige Beratungsangebote.

Den Mitgliedern einer Handwerkskammer kommt zudem das Recht zu, sich an Wahlen der Selbstverwaltung zu beteiligen und freiwilliges Mitglied einer Handwerksinnung zu werden.

 

Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist erst gestattet, wenn der entsprechende Bescheid und die Handwerks- oder Gewerbekarte ausgestellt sind. Das bedeutet: Die selbstständige Ausübung eines Handwerks vor Eintragung bei der Handwerkskammer ist unzulässig.



Historische Wurzeln der Handwerksrolle

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Frank Heller - www.argum.de

Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Register.  Sie wurde 1929 durch die sogenannte Handwerksnovelle eingeführt.

Verpflichtend für die Gewerbeausübung wurde der Eintrag in das  Betriebsverzeichnis 1935 mit dem "Großen Befähigungsnachweis". Das  Verfahren wurde 1953 von der Handwerksordnung übernommen.

Seither gilt: Wer ein Handwerk selbstständig mit einem eigenen Betrieb – auch als "stehendes Gewerbe" bezeichnet – ausüben möchte, muss seinen Betrieb zuvor bei der zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen. 

War es früher tatsächlich eine Papierrolle, auf der sämtliche Betriebe verzeichnet waren, so wird diese heute in einem EDV-Programm geführt. 



Grundlagen einer gesetzlichen Mitgliedschaft
bei der Handwerkskammer



Zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer gesetzlich verpflichtet sind nach der Handwerksordnung:

  • Inhaber von Handwerksbetrieben – also Betrieben, die der Anlage A der Handwerksordnung zugerechnet werden,
  • Inhaber von zulassungsfreien Gewerbebetrieben – also Betrieben, die zur Anlage B1 zählen,
  • Inhaber von handwerksähnlichen Betrieben – also Betriebe, die der Anlage B2 zugerechnet werden sowie 
  • Personen, die nach ihrer erfolgreichen Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig eine sogenannte "nicht-wesentliche Tätigkeit" ausüben - also eine Tätigkeit, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann. 

 

Die gesetzliche Grundlage für die Mitgliedschaft zur Handwerkskammer liefert die Handwerksordnung (HwO) in Paragraf 90, Absatz 2 bis 4.



Der jährliche Mitgliedsbeitrag zur Handwerkskammer



Die Handwerkskammer erhebt einen jährlichen Handwerkskammerbeitrag. Aus diesem Solidarbeitrag werden die Kosten beglichen, die durch ihre Einrichtung und durch ihre Tätigkeit entstehen – soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind.

Die Höhe der Beiträge legt die Vollversammlung – also das Parlament der Handwerker – fest. Gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraph 113 der Handwerksordnung (HwO).





Leistungen der Kammer für Ihren Mitgliedsbeitrag



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Handwerkskammer Flensburg

Für ihre Beiträge erhalten die Mitglieder vielfältige – kostenfreie – Serviceleistungen von ihrer Handwerkskammer: Willkommenslotsen unterstützen Handwerksbetriebe und Flüchtlinge in allen Belangen rund um die Berufsausbildung.  Die Handwerkskammer bietet Rechtsberatung zu verschiedenen Schwerpunktthemen, Beratung in den Bereichen Ausbildung, Außenwirtschaft, Technik, Innovation, Betriebswirtschaft, Umwelt.

Darüber hinaus macht sich die Handwerkskammer Flensburg auf politischer Ebene für die Interessen des Handwerks in der Region stark.



Satzungen und Richtlinien

Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Handwerkskammer Flensburg können Sie unter den jeweiligen Themen herunterladen:



 

Welche Berufe gehören zum Handwerk?

Ein Gewerbe gehört zum Handwerk, wenn es in einer der Anlagen der Handwerksordnung aufgeführt ist. Diese unterscheidet zwischen folgenden Berufen:



Zuordnung der Berufe nach der Handwerksordnung | HwO

Anlage der HwOBerufe der Anlage ABerufe der Anlage B1Berufe der Anlage B2
Bezeichnungzulassungspflichtiges Handwerkzulassungsfreies Handwerkhandwerksähnliches Gewerbe
Anzahl der Berufe53 Berufe42 Berufe52 Berufe
Voraussetzung 
Selbstständigkeit
Meisterprüfung erforderlichkeine Qualifikation notwendigkeine Qualifikation notwendig
Quelle: ZDHDie HandwerksordnungTätigkeitsverzeichnisse


Den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A sind vom Gesetzgeber sogenannte "gefahrengeneigte" Berufe zugeordnet. Zudem wurde die Ausbildungsleistung in diesen Berufen berücksichtigt. Zum Beispiel werden Friseure, Maler- und Lackierer sowie Berufe im Nahrungsmittelhandwerk weiterhin in der Anlage A geführt.

Übrigens: 89 Prozent der bei der Handwerkskammer Flensburg registrierten Handwerksbetriebe sind Berufen der Anlage A zugerechnet.