
FAQ Ukraine-Krieg
Wer nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet ist, erhält einen Aufenthaltsstatus nach §24 Aufenthaltsgesetz und darf damit auch arbeiten.
Geflüchtete aus der Ukraine erhalten nach der Massenzustrom-Richtlinie ebenfalls die Beschäftigungserlaubnis.
Bei den vor dem 3. März 2022 eingetroffenen Geflüchteten war diese Richtlinie jedoch noch nicht in Kraft. Sollten also Personen ein Aufenthaltsdokument mit der Bezeichnung „Fiktionsbescheinigung“ erhalten haben und in dieser noch keine Beschäftigungserlaubnis eingetragen sein, wird geraten, nochmals bei der Ausländerbehörde vorzusprechen und die Beschäftigungserlaubnis eintragen zu lassen.
Geflüchtete aus der Ukraine haben nach der Massenzustrom-Richtlinie auch eine Beschäftigungserlaubnis. Diese erlaubt auch die Aufnahme einer Ausbildung.
Bei den vor dem 3. März 2022 eingetroffenen Geflüchteten war diese Massenzustrom-Richtlinie noch nicht in Kraft. Sollten Personen ein Aufenthaltsdokument mit der Bezeichnung „Fiktionsbescheinigung“ erhalten haben und in dieser noch keine Beschäftigungserlaubnis eingetragen sein, wird geraten, nochmals bei der Ausländerbehörde vorzusprechen und die Beschäftigungserlaubnis eintragen zu lassen.
Wer eine Ausbildung aufnimmt, kann seinen Aufenthaltstitel nach §16a Aufenthaltsgesetz (zum Zwecke der Berufsausbildung und für die Dauer der Berufsausbildung) verändern. Dies muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Darüber hinaus wird vor Aufnahme der Ausbildung dringend zum Aufbau von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) geraten, die erfahrungsgemäß für einen erfolgreichen Besuch der Berufsschule und den erfolgreichen Abschluss von Zwischen- und Gesellen/innen-Prüfung nötig sind.
Einen aktuellen Überblick über die jeweils geltenden Sanktionen bietet das Internetangebot des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Verträge, die unter Embargomaßnahmen fallen, sind bereits kraft Gesetz nichtig. Damit entfallen sämtliche Leistungspflichten.
Leistungsstörungen in Verträgen können unterschiedliche Auswirkungen und Ursachen haben. Daher sind solche immer individuell zu prüfen.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich zunächst mit dem Vertragspartner über die Probleme auszutauschen und außergerichtliche Lösungsansätze zu suchen.
Sofern dies nicht funktioniert, kann geprüft werden, ob aufgrund der Hindernisse ein besonderes Kündigungsrecht besteht und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
In Betracht kommt auch eine Vertragsanpassung oder Aufhebung aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage, wenn sich Umstände nachträglich gravierend geändert haben. Inwiefern bestimmte Folgen des Krieges (Lieferengpässe, Preiserhöhungen) im Einzelfall darunterfallen, kann nicht pauschal bewertet werden, da jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, wie stark die Auswirkungen auf den jeweiligen Vertragspartner sind. Erfahrungsgemäß werden solche Fälle in gerichtlichen Auseinandersetzungen jedoch streng geprüft.
Preise für Baustoffe steigen und Lieferengpässe nehmen zu. Diese Probleme sollten bereits in der Vertragsanbahnung deutlich gegenüber dem Kunden kommuniziert werden, um keinen Unmut auszulösen.
Es empfiehlt sich Angebote „freibleibend“ oder zeitlich befristet zu erstellen.
Gleichlautend sollten Festpreise auch mit Lieferanten vereinbart werden. Hierbei sind die AGB des Lieferanten zu beachten, damit hier nichts Gegenteiliges niedergelegt ist.
In Verträgen können Preisklauseln aufgenommen werden. Allerdings sind Preisklauseln in einem BGB-Vertrag mit einer Privatperson sehr schwer wirksam zu vereinbaren. Üblich sind solche Formulierungen nur bei sehr großen Bauvorhaben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ist die Vereinbarung von Preisgleitklauseln für gewöhnlich nicht möglich, da dies eine Veränderung der Vergabeunterlagen darstellt und einen Ausschluss von der Vergabe nach sich zieht. Preisgleitklauseln sind daher bei öffentlichen Vergabeverfahren nur dann verwendbar, wenn bereits die Ausschreibungsunterlagen selbst eine Gleitklausel enthalten.
Mit Rücksicht auf die schwierige Situation der Bieter gelten allerdings für öffentliche Aufträge ab sofort und zunächst bis zum 30. Juni dieses Jahres neue Regeln. Das Rundschreiben der zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen differenziert dabei zwischen laufenden und neuen Vergabeverfahren sowie bestehenden Verträgen. Bei Aufträgen, bei denen die Betriebsstoffe (Treibstoffe) mindestens ein Prozent der Auftragssumme übersteigen, kann ebenfalls eine Preisgleitklausel vorgesehen werden.
Die neuen Instrumente werden auf einer kostenfreien, virtuellen Informationsveranstaltung am Dienstag, dem 26. April um 18.00 Uhr vorgestellt.
Online-Informationsveranstaltung zur Anwendung der neuen Baustoffpreisgleitklauseln
Direkter Link zur Anmeldung
Raissa Gröschl
Rechtsabteilung
Leiterin der Abteilung Meisterprüfung
Fax 0461 866-327
r.groeschl--at--hwk-flensburg.de
Für die Arbeitsaufnahme von Ukrainern bzw. deren abhängige Beschäftigung ist keine Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich. Sofern eine Berufsanerkennung dennoch, z.B. wegen einer längerfristigen Bleibeabsicht angestrebt wird oder weil sich der Flüchtling in einem zulassungspflichtigen Gewerk der Anlage A der Handwerksordnung selbständig machen will, führen die Handwerkskammern die Anerkennungsverfahren für handwerkliche Berufsqualifikationen durch.
Das Anerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ist kostenpflichtig. Die Kosten betragen normalerweise zwischen 300 und 600 Euro zuzüglich Übersetzungskosten, Flyer Anerkennung in ukrainischer Sprache.
Susanne Wilkens
Assistenz der Betriebsberatung
Fax 0461 866-446
s.wilkens--at--hwk-flensburg.de
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Unterstützung zu leisten. Wir empfehlen die folgenden Anlaufpunkte:
Wir empfehlen für weiterführende Informationen folgende Quellen:
Informationen des Zentralverbands des deutschen Handwerks unter www.zdh.de/ukraine-krieg/
Informationen der Stadt Flensburg unter www.flensburg.de/Aktuelles/Ukraine-Portal/
Andreas Haumann
Geschäftsbereichsleiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fax 0461 866-381
a.haumann--at--hwk-flensburg.de
Beschäftigungsangebote melden für Geflüchtete aus der Ukraine
Damit es bei der Jobsuche der Geflüchteten aus der Ukraine zu möglichst wenigen Hürden kommt, kooperiert die Handwerkskammer Flensburg mit der Agentur für Arbeit in Flensburg. Über das Formular bieten wir unseren Mitgliedsbetrieben die Möglichkeit, bereits jetzt ein grundsätzliches Interesse an der Aufnahme von Menschen aus der Ukraine in ihren Betrieb anzumelden.