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Energiekrise: Informationen fürs Handwerk

Energie-Härtefallhilfe KMU



Mit dieser Energie-Härtefallhilfe soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Einzelfall geholfen werden, die trotz der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremsen von besonders stark gestiegenen Mehrkosten leitungsgebundener (Strom, Gas, Fernwärme) und leitungsungebundener (z.B. Öl, Kohle, Flüssiggas) Energieträger betroffen sind.

Detaillierte Informationen zum Thema erhalten Sie auf den »Seiten der IB.SH«



Hintergrund



Der russische Angriff auf die Ukraine führt seit Februar 2022 zu Problemen bei der Energieversorgung in Deutschland und weltweit. Alle Energieträger haben sich stark verteuert und die Versorgungssicherheit ist gefährdet. Die gesamte Wirtschaft und damit auch das Handwerk sind deshalb mit massiven Kostensteigerungen konfrontiert. Vor allem energieintensive Betriebe werden hart getroffen. Daher sind Hilfsprogramme erforderlich, die Handwerk und Mittelstand bei den massiv gestiegenen Energiepreisen wirksam entlasten. Die Handwerksorganisation setzt sich mit Hochdruck dafür ein, dass energieintensive Betriebe insbesondere durch die geplante Gaspreisbremse und Strompreisbremse sowie durch ergänzende Härtefallhilfen schnell unterstützt werden.

 
Fragen und Antworten zum Krieg in der Ukraine: FAQ Ukraine-Krieg



Entlastungspakete

Die Bundesregierung hat seit dem Frühjahr 2022 drei Entlastungspakete vorgelegt, die die Auswirkungen der massiv gestiegenen Energiepreise auf Wirtschaft und Privathaushalte abfedern sollen. Darin enthalten waren unter anderem der „Tankrabatt“ von Juni bis August 2022 sowie die Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.07.2022. Trotz wiederholter Ankündigungen gibt es aber immer noch kein Hilfsprogramm, das Mittelstand und Handwerk mit Blick auf den Energiepreisanstieg wirksam unterstützt.

 



Private Haushalte und Betriebe, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung, deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, sollen im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten. Diese Entlastung entspricht dem Produkt aus 1/12 der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei anderen Preiselementen. Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrages häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung. Ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung. Die Dezember-Soforthilfe wurde bereits durch Bundestag und Bundesrat beschlossen.
Meldeerfordernis gegenüber Gaslieferanten für Betriebe mit registrierender Leistungsmessung und Jahres-Gasverbrauch von bis zu 1,5 GWh: Betriebe mit einem Jahres-Gasverbrauch von unter 1,5 GWh, die die registrierende Leistungsmessung (RLM) nutzen, müssen ihrem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 eine Mitteilung in Textform zukommen lassen, dass sie die Voraussetzungen zur Einmalentlastung im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erfüllen.
  • Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).
  • Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023.
  • Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 Cent pro kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). bzw. 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto für Fernwärme. Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.
  • Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent pro kWh brutto, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört). Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf.
  • Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 13 Cent pro kWh netto, also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört).
  • Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.
Am 8. Dezember 2022 fand eine Konferenz des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder statt, in der sich Bund und Länder auf flankierende Härtefallhilfen für besonders von den gestiegenen Energiekosten betroffene Betriebe geeinigt haben. Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Bundesländern festgelegt.
 
Die wichtigsten Punkte sind:
  • Der Bund stellt den Ländern über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF eine Milliarde Euro für eine Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 bis zum Ende der Laufzeit der Strom- und Gaspreisbremse im April 2024 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind, zur Verfügung.
  • Für die Aufteilung der eine Milliarde Euro Bundeszuschuss gilt der Königsteiner Schlüssel. Auf dessen Grundlage leistet der Bund Abschlagszahlungen an die Länder.
  • Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Ländern festgelegt. Zur Orientierung dienen die Eckpunkte der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz vom 25. November 2022.
  • Die Länder wollen zudem auch Härtefallhilfen für energieintensive Betriebe ins Auge fassen, welche andere Energieträger (z.B. Öl und Holzpellets) nutzen.
Die getroffenen Vereinbarungen zu den Härtefallhilfen gehen für die energieintensiven Handwerksbetriebe zwar in die richtige Richtung, nun kommt es aber auf eine schnelle Ausarbeitung der Details und eine zügige Umsetzung an, damit mögliche Liquiditätsengpässe in den betroffenen Betrieben verhindert werden können.
Wir werden Sie hier informieren, sobald die Detail-Ausgestaltung für das Land Schleswig-Holstein vorliegt.

 

 
Weitere Informationen finden Sie »hier«



Der Mittelstandssicherungsfonds Energie soll haupterwerbliche Unternehmen mit Darlehen unterstützen, die von den gestiegenen Energiepreisen betroffen sind. Gefördert werden gewerblich oder freiberuflich tätige inländische Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist, dass die Betriebe im Förderzeitraum 01.11.2022 bis 31.10.2023 unmittelbar durch die gestiegenen Energiekosten in finanzielle Probleme geraten sind und in den Geltungsbereich der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung EU Nr. 1407/2013) fallen.

Die unmittelbare Betroffenheit der Unternehmen durch die Energiekrise wird wie folgt definiert:

  • bestehender und/oder nachvollziehbar zu erwartender Liquiditätsengpass aufgrund unmittelbarer Folgewirkung der gestiegenen Energiekosten UND
  • Anteil der Energiekosten am Gesamtumsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 3 Prozent UND
  • mindestens Verdopplung der Energiekosten im Förderzeitraum im Vergleich zum letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.

Die Förderung erfolgt in Form von Darlehen ab 15.000 bis maximal 750.000 Euro (bei Existenzgründungen in 2021 und im ersten Halbjahr 2022 maximal 500.000 Euro). Die Laufzeit der Darlehen beträgt 5 Jahre mit anschließender optionaler Anschlussfinanzierung für weitere 7 Jahre. Es wird ein fester Sollzinssatz berechnet. Die Darlehen sind Tilgungsfrei für 2 Jahre, anschließend erfolgt eine monatliche Tilgung mit 10-järhigem Tilgungsprofil.

Die Darlehen sind ausschließlich über die Hausbank bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zu beantragen. Die Hausbank muss sich mit einem zusätzlichen Finanzierungsbetrag in Höhe von mindestens 10 Prozent (Basis Förderdarlehen der IB.SH) an der Finanzierung mit mindestens gleicher Laufzeit, 2 tilgungsfreien Jahren und 10-jährigem Tilgungsprofil beteiligen. Bei Förderdarlehen bis 50.000 Euro kann die Beteiligung der Hausbank auch durch die Bereitstellung von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten erfolgen.



Kostenfreie Beratung bei einer wirtschaftlichen Krisensituation

Die Energie-Krise stellt Handwerksbetriebe vor besondere Herausforderungen. Das kostenfreie Beratungsangebot der Handwerkskammer richtet sich gezielt an Mitgliedsbetriebe, die beispielsweise durch die Energie-Krise vor Liquiditätsproblemen stehen, unter Auftragsstornierungen und Zahlungsausfällen leiden.



Betriebsberater Handwerkskammer Flensburg

Jörg Koll

Zuständig für die Landkreise: Dithmarschen-Nord, Rendsburg-Eckernförde

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-134

Fax 0461 866-110

j.koll--at--hwk-flensburg.de

Betriebsberater Handwerkskammer Flensburg

Heiko Schädlich

Zuständig für die Landkreise: Schleswig-Flensburg, Dithmarschen-Süd

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-135

Fax 0461 866-110

h.schaedlich--at--hwk-flensburg.de

Betriebsberater Handwerkskammer Flensburg

Sönke Wellhausen

Zuständig für die Landkreise: Nordfriesland, Flensburg

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-163

Fax 0461 866-110

s.wellhausen--at--hwk-flensburg.de

Betriebsberater Digitalisierung Handwerkskammer Flensburg

Marius Vespermann

Beratungsstellen für Innovation und Technologie (BIT)

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-132

Fax 0461 866-110

m.vespermann--at--hwk-flensburg.de