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Was darf ich? Was muss ich? Wichtige Fragen und Antworten für AuszubildendeCorona und Ausbildung

Handwerk bildet weiter aus
Handwerkskammer Flensburg



Corona hin, Corona her: Wir wissen, wie es weitergeht. Am besten mit einer fachgerechten Berufsausbildung. Denn gerade in Krisenzeiten braucht man gute Leute, die Ihr Handwerk verstehen. Leute wie dich. Also, werde auch Du ein Profi. Wir freuen uns auf deinen Anruf.

Individuelle Beratung. Persönlich oder digital.



 
Carmen Carstensen
Ausbildungsberatung
Erstausbildung
Konfliktberatung
Rechtliche Fragen
0461 866-129

 
Tara Schütte
Ausbildungsberatung
Erstausbildung
Konfliktberatung
Rechtliche Fragen
0461 866-126

 
Britta Pochert
Passgenaue Besetzung
Bewerbervermittlung
Azubi-Marketing
 
0461 866-165

 
Lars Gebhardt
Teilzeitausbildung für alle
Beratung und Vermittlung
für Ausbildung in Teilzeit

0461 866-217

 
Hans-Hermann Lausen
Fachkräfteberatung
Bewerbervermittlung
Azubi-Marketing
 
0461 866-239

 
Christian Werft
Regionale Partnerschaft Schule - Betrieb
Berufsorientierung
Schulkooperationen 

0461 866-194



Müssen Azubis in den Betrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?

Wird der Unterricht nicht anderweitig aufrechterhalten (zum Beispiel durch Online-Unterricht), muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist oder der Ausbildungsbetrieb dem Azubi vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten. Viele Lehrkräfte geben zudem Lernmaterialien und Aufgaben an ihre Klassen weiter, die während der Schließzeit zu bearbeiten sind. Ausbildungsbetriebe sollten ihren Auszubildenden die sonst übliche Unterrichtszeit freiräumen, um die Lernmaterialien und Aufgaben zu bearbeiten. Weitere Infos erhalten Sie bei den jeweiligen Berufsschulen oder auf deren Homepages. Ein Recht auf Onlinebeschulung haben Azubis jedoch derzeit nicht. Die Beteiligung am digitalen Ersatzunterricht ist aber generell verpflichtend.





Müssen Azubis in den Betrieb, wenn die Prüfung abgesagt wurde?

Ja. Der Auszubildende muss grundsätzlich in den Ausbildungsbetrieb kommen, wenn die Prüfung ausfällt. Eine Freistellung erfolgt nur für die Teilnahme an der Prüfung.





Dürfen Auszubildende der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.





Azubis sind nicht grundsätzlich von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen

Grundsätzlich gilt, dass Azubis nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind, da für sie Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt und Beiträge entrichtet werden. Sie werden allerdings nicht wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Sachen Kurzarbeitergeld behandelt. Dies wird z.B. bereits daran deutlich, dass Azubis bei der Ermittlung der Berechtigung auf Kurzarbeitergeld hinsichtlich der betrieblichen Betroffenheit nicht mitgezählt werden. Bei der nun angekündigten Sonderform des Kurzarbeitergeldes im Zuge der Corona-Krise wird eine Betroffenheit von mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vorausgesetzt. Bei dieser Zählung müssen Azubis nach aktuellem Stand außen vor bleiben.





Ausbildungsverhältnisse gelten als Vertragsverhältnisse besonderer Art

Für Ausbildungsverhältnisse gilt im Vergleich zu abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hinsichtlich der Fortführung der Ausbildung ein besonderer Schutz. Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit durchgeführt, so ist der Betrieb verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung der Azubis weiterhin durchzuführen. Er sollte z.B. den Azubis in andere Abteilungen versetzen, Lehrpläne umstrukturieren und andere Inhalte vorziehen, ihn möglichweise in eine Lehrwerkstatt schicken etc. Dies ist naturgemäß in den kleinen Betrieben des Handwerks nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.





Folgen für Ausbilder und Kurzarbeit

Aus der Tatsache, dass die Ausbildung auch bei betrieblicher Kurzarbeit möglichst fortgeführt werden sollte, ergibt sich auch, dass für Ausbilder möglichst keine Kurzarbeit bzw. nur in Ausnahmefällen Kurzarbeit in geringerem Umfang angeordnet werden sollte. Die Ausbildungspflicht des Auszubildenden muss auch bei Kurzarbeit im Betrieb Vorrang haben. Es ist zu beachten, dass bei ausbleibender oder mangelhafter Ausbildung sogar im Grundsatz ein Schadensersatzanspruch bei schuldhaftem Verhalten gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen kann.





Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen

Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft oder ist – wie aktuell – eine komplette Schließung aller betrieblichen Aktivitäten behördlich vorgegeben, dann kann auch für den Azubi Kurzarbeit angeordnet werden. Dann gilt allerdings zunächst die Pflicht zur Fortzahlung der kompletten Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Tarifverträge oder auch Ausbildungsverträge gehen teilweise sogar über die sechs Wochen hinaus. Dies ist also im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Erst danach kann nach aktuellem Rechtsstand ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für Azubis entstehen.





Kündigung eines Azubis wegen Kurzarbeit

Die Anordnung von Kurzarbeit rechtfertigt für sich noch keine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Erst wenn der Betrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommt und damit auch die Ausbildungseignung entfällt, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. In diesem Fall besteht aufgrund der Standardformulierung in den Berufsausbildungsverträgen die Verpflichtung des Ausbildenden, sich mit Hilfe der zuständigen Arbeitsagentur um die Fortführung der Berufsausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte zu bemühen.

Tatsächlich sollte gerade in diesen Krisenzeiten von Seiten der Betriebe alles Zumutbare unternommen werden, um Ausbildungsabbrüche zu verhindern oder gar Kündigungen auszusprechen.





Wie können Betriebe ihren Ausbildungsauftrag erfüllen?

Um die Ausbildung auch während der Coronakrise weiter zu gewährleisten, stehen Betrieben zum Beispiel folgende Möglichkeiten offen (wenn vorhanden):

  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen




Wir lassen uns von Corona nicht ins Handwerk pfuschen-01-01



Der schriftliche Teil der Gesellen-/Abschlussprüfung wurde verschoben

Die Auszubildenden erhalten Informationen für einen Ersatztermin. Das vertraglich vereinbarte Ausbildungsende bleibt zunächst unberührt, da zurzeit davon ausgegangen wird, dass die Prüfungen planmäßig durchgeführt werden können.



Praktische Prüfung nach regulärem Ende – 31. Juli / 31. August

Normalerweise bietet das Gesetz für diese Situation keine Grundlage für eine Vertragsverlängerung. Aufgrund der besonderen Situation können die Auszubildenden einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bei der Handwerkskammer stellen. Der Betrieb ist dabei anzuhören.



Betriebswechsel in „Corona-Zeiten“

Auch wenn in den letzten Wochen der Berufsschulunterricht ausfiel oder anderweitig organisiert war, kann bei einem Betriebswechsel die gesamte Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn beide Vertragspartner – Betrieb und Auszubildende*r – sich einig sind.



Sind Praktika möglich?

Unter Einhaltung der zurzeit besonderen, oft auch Gewerke spezifischen Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen, der Betrieb trägt die Verantwortung, sind Praktika wieder möglich – sowohl freiwillige als auch die, die über Schulen und Maßnahmen der Agentur für Arbeit zu Stande kommen.



Regulärer Beginn bei dem kommenden Ausbildungsjahr

Aktuell gehen wir davon aus, dass das kommende Ausbildungsjahr – in der Regel 1. August oder 1. September, regional und berufsbezogen unterschiedlich – regulär beginnt.



Einstellung von neuen Auszubildenden, wenn Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit sind

Auch wenn einzelne Mitarbeiter*innen oder auch Auszubildende von Kurzarbeit betroffen sind, dürfen Sie neue Auszubildende zum kommenden Ausbildungsjahr einstellen, sofern eine Ausbildung sicher gestellt ist und die/der Ausbilder*in vor Ort ist.



Unterschiedliche Schicht-Modelle in Krisenzeiten

Die bindenden Beschränkungen erfordern teilweise ein Arbeiten in verschiedenen Schicht-Modellen. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter*innen inklusive der Auszubildenden so einsetzen, dass Kontakte untereinander minimiert werden. Beispielhafte Maßnahmen sind das Arbeiten in festen, kleinen Teams und in verschiedenen Schichten. Jugendliche dürfen in der Regel von 6.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt werden. Abweichungen vom Alltag besprechen Sie bitte mit ihren Auszubildenden und gegebenenfalls mit den Personensorgeberechtigten. Halten Sie gerne Rücksprache mit unseren Ausbildungsberaterinnen.



Arbeiten statt allgemeinbildende Schule

Vormittags findet in der Regel “homeschooling” statt. Nachmittags kann Ihr zukünftiger Auszubildender bei Ihnen “jobben”. Hinweis: Volljährige sind dann mit dem Mindestlohn zu vergüten. Nutzen Sie die Phase bis zum Ausbildungsbeginn (Onboarding), um Ihren zukünftigen Auzubildenden frühzeitig an Ihren Betrieb zu binden. Der aktive Kontakt vor Ausbildungsbeginn gibt dem Lehrling und den Eltern die Sicherheit, sich für den richtigen Ausbildungsbetrieb entschieden zu haben.



Friseursalon aufgrund von Abstandsregeln zu klein – Freistellung?

Aufgrund der rechtlichen Vorgaben können sich auch die Rahmenbedingungen für die Ausbildung verändern, so dass Sie sich mit Ihrer Auszubildenden und gegebenenfalls auch mit den Eltern in Ruhe abstimmen sollten. Eine Freistellung, in der Sie die Vergütung aber weiter zahlen müssten, sollte die letzte Möglichkeit sein. Gerne unterstützen Sie unsere Ausbildungsberaterinnen bei der Lösungsfindung.



Erstausbildung – Überprüfung der Ausbildungsstätte

Betriebsbesuche durch unsere Ausbildungsberaterinnen sind noch untersagt. Die meisten Fragen klären sich durch ein intensives Telefonat oder eine Videokonferenz. In der Regel erhalten Sie eine Ausbildungsberechtigung vorbehaltlich einer späteren Begutachtung vor Ort in Ihrem Betrieb. Sie erhalten jegliche Unterstützung, so dass Sie keiner/m Bewerber*innen absagen müssen.



Ausbildungsberechtigung – Kurs für Ausbilderschein wird verschoben

Fehlt Ihnen zur Ausbildungsberechtigung nur noch der „Ausbilderschein“ und der Vorbereitungskurs wird verschoben, rufen Sie bitte Ihre Ausbildungsberaterin an. In der Regel melden Sie sich verbindliche für den nächstmöglichen Vorbereitungskurs an und erhalten eine befristete Ausnahmeregelung, so dass Sie wie geplant, ausbilden können.









Ausbildungsberaterin "Passgenaue Besetzung" Handwerkskammer Flensburg

Carmen Carstensen

Ausbildungsberatung

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-129

Fax 0461 866-110

c.carstensen--at--hwk-flensburg.de

Ausbildungsberaterin Handwerkskammer Flensburg

Tara Schütte

Ausbildungsberatung

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-126

Fax 0461 866-110

t.schuette--at--hwk-flensburg.de

Passgenaue Besetzung Fotostudio Lichtfabrik

Janina Jonasson

Personalabteilung

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-152

Fax 0461 866-110

j.jonasson--at--hwk-flensburg.de

Fachkräfteberatung Handwerkskammer Flensburg

Hans-Hermann Lausen

Fachkräfteberatung

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-239

Fax 0461 866-110

h.lausen--at--hwk-flensburg.de

Handwerk ist mehr Handwerkskammer Flensburg

Christian Werft

Johanniskirchhof 1-7

24937 Flensburg

Tel. 0461 866-194

Fax 0461 866-110

c.werft--at--hwk-flensburg.de