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Bis zum 24. April 2020 werden keine Berufsprüfungen in den Bereichen Ausbildung, Fortbildung und Meisterqualifizierung im Handwerk durchgeführt. Die Handwerkskammer Flensburg folgt mit diesem Vorgehen der Empfehlung des Zentralverbands des deutschen Handwerks (ZDH)Corona-Pandemie: Prüfungen



Was geschieht, wenn ein Prüfungstermin abgesagt werden muss?

Die für die Prüfungen verantwortlichen Kammern und Innungen müssen bemüht sein, abgesagte Prüfungstermine nachzuholen, sofern dies praktisch möglich und nicht durch behördliche Anordnungen ausgeschlossen ist (siehe nachfolgende Frage).



Ab wann dürfen Prüfungen wieder durchgeführt werden?

Zum aktuellen Zeitpunkt empfiehlt der ZDH, dass Abschluss- und Gesellenprüfungen nach dem 24. April 2020 wie geplant durchgeführt werden. Abgesagte Prüfungstermine sollten spätestens ab Juni 2020 nachgeholt werden. Dies gilt entsprechend für Meister- und sonstige Fortbildungsprüfungen.

Es besteht grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Berufsbildung einschließlich des Prüfungswesens. Dieses Interesse wird jedoch von dem höherrangigen Ziel eines größtmöglichen Infektionsschutzes der Bevölkerung überlagert. Die zuständigen Stellen müssen deshalb vor Ort eine angemessene Risikobewertung im Hinblick auf den Infektionsschutz der an der Prüfung beteiligten Personen und der allgemeinen Bevölkerung vornehmen und landesspezifischen Regelungen sowie allen behördlichen Anordnungen Folge leisten. 

Hier finden Sie aktuelle Risikobewertungen des Robert-Koch-Instituts.

Während der noch andauernden Pandemie kann die Durchführbarkeit von Prüfungen unter anderem aus den folgenden Gründen nicht gegeben sein: Menschansammlungen sind aus Infektionsschutzgründen grundsätzlich verboten. Gebäude, in denen die Prüfungen durchgeführt werden, können nicht genutzt werden und alternative Räumlichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Und aufgrund von Krankheit oder Quarantänemaßnahmen steht keine ausreichende Zahl von Prüfenden zur Verfügung.



Welche Auswirkungen hat die Verschiebung des Prüfungstermins auf das Berufsausbildungsverhältnis?

Sollte der Ersatztermin für die Prüfung nach Ende der Vertragsdauer eines Berufsausbildungsverhältnisses liegen, verlängert sich dieses nach dem Gesetz nicht automatisch bis zu dem Ersatztermin. Es liegt kein Fall des § 21 Absatz 3 BBiG (Nichtbestehen der Abschlussprüfung) vor.

Im Einzelfall kann eine Verlängerung des Ausbildungsvertragsverhältnisses nach § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG auf Antrag des/der Auszubildenden in Betracht kommen, wenn dargelegt wird, dass das Erreichen des Ziels der Berufsausbildung (Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit) noch nicht erreicht worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vor dem entfallenden Prüfungstermin wesentliche Teile der Ausbildungszeit ausgefallen sind (zum Beispiel wegen Quarantänemaßnahmen, Betriebsschließungen, Berufsschulschließung, Ausfall von ÜLU).



Wie wird mit gestreckten Prüfungen umgegangen?

Sofern Teil 1 einer gestreckten Prüfung aufgrund der aktuellen Pandemielage abgesagt werden muss, bleibt die Durchführung von Teil 2 der Prüfung davon grundsätzlich unberührt. Sofern es möglich ist, Teil 2 der Prüfung im üblichen Prüfungszyklus durchzuführen, ist die ausgefallene Teil 1-Prüfung entweder davor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Teil 2-Prüfung durchzuführen. Wenn es aus organisatorischen Gründen geboten ist, kann in dieser Sondersituation die Teil 1-Prüfung auch auf einen Zeitpunkt nach Durchführung des zweiten Prüfungsteils fallen. Die Zulassung zur Teil 2-Prüfung ist in diesen Fällen gemäß § 36 a Absatz 3 Nr. 3 HwO rechtlich möglich. 



Wie wird mit Zwischenprüfungen verfahren?

Sofern Zwischenprüfungen aufgrund der aktuellen Pandemielage abgesagt werden müssen, ist zu prüfen, ob eine Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich und sinnvoll ist. Zweck der Zwischenprüfungen ist es, eine Zwischenbilanz zum Leistungsstand für Ausbildende und Auszubildende zu geben. Sofern ein Nachholtermin nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung angeboten werden könnte, wird dieser Zweck nicht mehr erreicht. Zur Entlastung der Prüflinge und deren Ausbildungsbetriebe können bei unvermeidbarem ersatzlosem Wegfall der Zwischenprüfung die verantwortlichen Kammern und Innungen bei der Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung ausnahmsweise auf den Nachweis der Zwischenprüfung verzichten.



Wie ist mit Personen zu verfahren, die während der Prüfung Krankheitssymptome aufweisen?

Sollten Prüfungsteilnehmende während der Prüfung eindeutige Krankheitssymptome (zum Beispiel andauerndes starkes Husten) zeigen, kann es geboten sein, diese wegen der Gefährdung der Sicherheit von dem Prüfungstermin auszuschließen. Hierzu ist eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall erforderlich.



Können Personen vor Beginn der Prüfung wegen eines Verdachts auf Infektion mit dem Coronavirus ausgeschlossen werden?

Der Ausschluss von der Prüfung aufgrund eines bloßen Verdachts auf Infizierung (zum Beispiel weil der Prüfungsteilnehmer aus einem Betrieb stammt, in dem Personen mit dem Virus infiziert waren) ist in der Regel nicht zulässig. Da Corona-Infektionen seit dem 30. Januar 2020 meldepflichtig sind, muss davon ausgegangen werden, dass Gesundheitsbehörden Personen, die unter akutem Infektionsverdacht stehen, unter Quarantäne stellen.

Ein Prüfungsausschuss hat keine verlässlichen Möglichkeiten, um eine Infektion von Einzelpersonen positiv festzustellen. Überwiegt die allgemeine Sorge, dass unter den Prüfungsteilnehmenden infizierte Personen sind, ist die Prüfung insgesamt abzusagen. 



Was geschieht, wenn Prüfungskandidaten/innen mit dem Coronavirus infiziert sind?

In diesem Fall ist die Teilnahme an der Prüfung sowohl aus Infektionsschutzgründen als auch krankheitsbedingt ausgeschlossen. Es liegt damit ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme am Prüfungstermin vor, der unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest nachzuweisen ist. Betroffene Personen sind gehalten, sich unverzüglich mit der prüfenden Stelle in Verbindung zu setzen. Nach Genesung und Wegfall des Hinderungsgrundes ist der Prüfungstermin nachzuholen. Die Kosten trägt bei Auszubildenden in der Regel der Ausbildungsbetrieb. Sollten individuelle Prüfungsausfälle in erhöhter Zahl auftreten, sollte die zuständige Stelle bemüht sein, einen zeitnahen Wiederholungstermin anzubieten.



Was geschieht, wenn ein Prüfungskandidaten oder eine Prüfungskandidatin unter Quarantäne steht?

Die Teilnahme an der Prüfung ist aus Infektionsschutzgründen nicht möglich. Es liegt ebenfalls ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Prüfung vor. (Siehe vorherige Frage)



Können Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen aus Sorge vor einer Infizierung bei der Prüfung von dieser fernbleiben?

Nein, die Sorge vor einer möglichen Infektion ist kein anerkannter Rücktrittsgrund. Die zuständigen Stellen werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Infektionsrisiken zu minimieren. Nehmen Personen an einem Prüfungstermin nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.



Kann eine Zulassung zur Prüfung erfolgen, wenn die Auszubildenden über einen längeren Zeitraum keinen Berufsschulunterricht erhalten haben und/oder der Ausbildungsbetrieb geschlossen war?

Grundsätzlich gilt § 36 Absatz 1 Nr. 1 HwO. Danach besteht ein Anspruch auf Prüfungszulassung, wenn die Ausbildungsdauer zurückgelegt worden ist oder diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Es kommt dabei nicht nur auf den zeitlichen Ablauf der Ausbildungsdauer an, sondern auch darauf, dass während der Ausbildungszeit die Ausbildung an beiden Lernorten tatsächlich stattgefunden hat. Auch die überbetriebliche Ausbildung ist dabei zu berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass bei einem Ausfall von Ausbildungszeit im Umfang von weniger als 15 Prozent der Ausbildungsdauer von Geringfügigkeit auszugehen ist, sodass eine Zulassung dennoch erteilt werden kann.

Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalls bei der Prüfungszulassung zwingend zu berücksichtigen. So ist es beispielsweise möglich, dass Berufsschulunterricht über Lernplattformen erteilt worden ist, sodass der Ausfall des Präsenzunterrichts nicht in vollem Umfang als Fehlzeit zu werten ist.

 Ansprechpartner

Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter aus der Betriebsberatung, der Rechtsauskunft und unsere Ausbildungsberater zur Verfügung.



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AusbildungsberatungZuständig für die Landkreise: Nordfriesland, Dithmarschen, ehemaliger Landkreis Rendsburg

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Fax 0461 866-110

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Tara Schütte

AusbildungsberatungZuständig für die Landkreise: Flensburg, Schleswig-Flensburg, ehemaliger Landkreis Eckernförde

Tel. 0461 866-126

Fax 0461 866-110

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 Gesellenprüfung

Kirsten Prochnow

Berufliche Bildung

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Seden Chasan-Ködörgü

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Andrea Thomsen

Berufliche Bildung

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