Aerial view of copenhagen Schlagwort(e): copenhagen, denmark, aerial, view, architecture, building, lands, copenhagen, denmark, aerial, view, architecture, building, landscape, street, skyline, panorama, travel, scandinavia, beautiful, city, roof, sky, house, urban, scenic, exterior, town, church, cityscape, capital, facade, danish, residential, tower, downtown, water, landmark, neighborhood, district, quarter, rooftop, nature, business, commercial, commerce, spire, borsen, christiansborg, slot, exchange, stock, center, old, cathedral, our, lady
dudlajzov - stock.adobe.com

Aktuelle Länderinfos Dänemark

Arbeiten mit Asbest in Dänemark

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeiten mit Asbest in allen Phasen so geplant und organisiert werden, dass sie auf sichere und gesunde Weise durchgeführt werden können. So muss beispielsweise vor Abriss-, Renovierungs- oder Wartungsarbeiten eine Voruntersuchung durchgeführt werden, um festzustellen, wo Asbest vorhanden sein könnte.
Kleinere Reparatur- und Wartungsarbeiten, z. B. in vor 1990 errichteten Gebäuden, für die in vielen Fällen keine gute Voruntersuchung vorliegt, können ebenfalls ein Risiko der Asbestexposition darstellen. Dies gilt auch für versteckten Asbest in den Bauwerken und Asbeststaub aus früheren Arbeiten, wie z. B. bei Arbeiten an Decken und unzureichender Reinigung, z. B. nach Arbeiten an Heizungsanlagen.
Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie bei der Haustechnik in vor 1990 errichteten Gebäuden, bei denen Eingriffe in Bauteile und Materialien vorgenommen werden, wie z. B. Bohren oder Schneiden, muss untersucht werden, ob Asbest in den betroffenen Bauteilen und Materialien vorhanden ist. Die Untersuchung muss vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden.
Die Untersuchung erfolgt in der Regel zunächst in Form einer visuellen Inspektion des Arbeitsbereichs im Gebäude auf der Grundlage der Historie des Gebäudes in Bezug auf zuvor entfernten Asbest und Asbestregistrierungen. Besteht der geringste Zweifel, dass Asbest in den zu bearbeitenden Bauteilen und Materialien vorhanden sein könnte, werden Proben entnommen und auf Asbest untersucht. In vielen Fällen ist es erforderlich, den Arbeitsbereich im Gebäude von einem spezialisierten Sachverständigen auf Asbest untersuchen zu lassen, Proben zu entnehmen und diese auf Asbest zu testen.
Vor den Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten müssen Sie einen Arbeitsplan erstellen. Aus dem Arbeitsplan muss hervorgehen, welche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind, z. B. in Bezug auf die Asbestsanierung, u. a. durch Angabe
  • wie Asbest oder asbesthaltige Materialien in angemessener Weise entfernt werden müssen, bevor die Abbruchtechnik angewendet wird,
  • die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung; und
  • wie sichergestellt werden kann, dass nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten keine Gefahr einer Asbestexposition am Arbeitsplatz besteht.

Quelle: www.at.dk





Überblick: Dänische Arbeitsschutzvorschriften bei Arbeiten auf Dächern

Die dänischen Arbeitsschutzvorschriften gelten für Arbeitnehmer ebenso wie für deren Arbeitgeber und für Selbständige. Verstöße werden ja nach Schwere des Verstoßes, Größe des Unternehmens und Wiederholungscharakter mit Baustellenunterbrechungen und Bußgeldern ab 20.000 DKK geahndet

Kollektive Schutzmaßnahmen (Gerüst, Geländer etc.) sind vorzuziehen. Wo nur vorübergehende Arbeiten durchgeführt werden, ist eine PSA-Absturzsicherung möglich. Sie ist aber auf 4 Mannstunden begrenzt. Seitenschutzsysteme muss immer mindestens 1 Meter hoch sein.

Die Schutzvorschriften unterscheiden sich je nach Dachneigung:

  • Unterschreitet der Höhenunterschied zwischen Boden und Ortgang 2 Meter, sind keine Schutzmaßnahmen notwendig.
  • Beträgt der Höhenunterschied zwischen Boden und Ortgang mehr als 2 und weniger als 3,5 Meter, muss in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Boden und Ortgang 3,5 Meter, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Bestehen eine besondere Absturzgefahr oder gefährliche Verhältnisse auf dem Boden, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Werden die Arbeiten mehr als 2 Meter von Ortgang und Trauf entfernt ausgeführt, müssen lediglich Ortgang und Traufe mit einem Abstand von mindestens 2 Metern stabil abgesperrt werden (z.B. Verkehrskegel mit Kunststoffketten)
  • Dachöffnungen, die größer sind als 30x30 cm müssen abgedeckt oder mit einem Seitenschutzsystem gesichert werden. Werden die Arbeiten in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Dachöffnung ausgeführt, reicht eine Absperrung mit einem Abstand von 2 Metern aus.
  • Seitenschutzsysteme müssen der DIN EN 13374 Klasse A entsprechen.
  • Gerüste müssen der DIN EN 12811 entsprechen. Die Fallhöhe von Traufe/ Ortgang darf höchstens 0,5 Meter betragen.
  • Unterschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter, sind keine Schutzmaßnahmen notwendig.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden alle Arbeiten in einer Höhe von höchstens 5 Metern über dem Boden ausgeführt, muss in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung erörtert werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden Arbeiten in einer Höhe von mehr als 5 Metern über dem Boden ausgeführt, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bestehen eine besondere Absturzgefahr oder gefährliche Verhältnisse auf dem Boden, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Dachöffnungen, die größer sind als 30x30 cm müssen abgedeckt oder mit einem Seitenschutzsystem gesichert werden. Werden die Arbeiten in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Dachöffnung ausgeführt, reicht eine Absperrung mit einem Abstand von 2 Metern aus.
  • Seitenschutzsysteme an der Traufe müssen je nach Fallhöhe mindestens der DIN EN 13374 Klasse B (Dachneigung bis 30°) oder C (Dachneigung bis 34°) entsprechen.
  • Seitenschutzsysteme am Ortgang müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse A entsprechen.
  • Gerüste müssen der DIN EN 12811 entsprechen. Die Fallhöhe von Traufe/ Ortgang darf höchstens 0,5 Meter betragen.
  • Unterschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter, sind keine Schutzmaßnahmen notwendig.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden alle Arbeiten in einer Höhe von höchstens 5 Metern über dem Boden ausgeführt, muss in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung erörtert werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden Arbeiten in einer Höhe von mehr als 5 Metern über dem Boden ausgeführt, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bestehen eine besondere Absturzgefahr oder gefährliche Verhältnisse auf dem Boden, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Der Höhenunterschied zwischen dem Standort auf dem Dach und dem Seitenschutzschirm darf niemals 5 Meter überschreiten.
  • Dachleitern sind immer anzuwenden.
  • Dachöffnungen, die größer sind als 30x30 cm müssen abgedeckt oder mit einem Seitenschutzsystem gesichert werden. Werden die Arbeiten in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Dachöffnung ausgeführt, reicht eine Absperrung mit einem Abstand von 2 Metern aus.
  • Seitenschutzsysteme an der Traufe müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse C entsprechen.
  • Seitenschutzsysteme auf der Dachfläche müssen je nach Fallhöhe mindestens der DIN EN 13375 Klasse C (Fallhöhe höchstens 5 Meter) oder Klasse B (Fallhöhe höchstens 2 Meter) entsprechen.
  • Seitenschutzsysteme am Ortgang müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse A entsprechen.
  • Gerüste müssen der DIN EN 12811 entsprechen. Die Fallhöhe von Traufe/ Ortgang darf höchstens 0,5 Meter betragen.
  • Unterschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter, sind keine Schutzmaßnahmen notwendig.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden alle Arbeiten in einer Höhe von höchstens 5 Metern über dem Boden ausgeführt, muss in einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung erörtert werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind.
  • Überschreitet der Höhenunterschied zwischen Ortgang und Boden 2 Meter und werden Arbeiten in einer Höhe von mehr als 5 Metern über dem Boden ausgeführt, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bestehen eine besondere Absturzgefahr oder gefährliche Verhältnisse auf dem Boden, müssen immer Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Der Höhenunterschied zwischen dem Standort auf dem Dach und dem Seitenschutzschirm darf niemals 2 Meter überschreiten.
  • Dachleitern sind immer anzuwenden.
  • Dachöffnungen, die größer sind als 30x30 cm müssen abgedeckt oder mit einem Seitenschutzsystem gesichert werden. Werden die Arbeiten in einem Abstand von mindestens 2 Metern zu Dachöffnung ausgeführt, reicht eine Absperrung mit einem Abstand von 2 Metern aus.
  • Seitenschutzsysteme an der Traufe müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse C entsprechen und können nur verwendet werden, wenn das System laut Herstellerangaben für diesen Neigungswinkel geeignet ist.
  • Seitenschutzsysteme auf der Dachfläche müssen mindestens der DIN EN 13375 Klasse C entsprechen und können nur verwendet werden, wenn das System laut Herstellerangaben für diesen Neigungswinkel geeignet ist.
  • Seitenschutzsysteme am Ortgang müssen mindestens der DIN EN 13374 Klasse A entsprechen. Gerüste müssen der DIN EN 12811 entsprechen. Die Fallhöhe von Traufe/ Ortgang darf höchstens 0,5 Meter betragen.




Neue Vertragsstandards AB

Zum Jahreswechsel sind neue Vertragsstandards (Almindelige Betingelser) eingeführt worden. Sie gelten nur, wenn sie explizit vereinbart wurden. Die Standards sind umfassender geworden und liegen bisher nur in dänischer Sprache vor. Öffentliche Auftraggeber verlangen die Vereinbarung der neuen Standards. Im Handwerk sind folgende Standards üblich:

  • AB18: Für Werkleistungen und –lieferungen im Bau- und Anlagenbau
  • ABT 18: Für Generalunternehmen
  • AB Forenkelt: Für einfache Bau- und Anlagenbauprojekte