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Künstlersozialkasse – Wann muss ein Betrieb zahlen?

Nimmt Ihr Betrieb regelmäßig Leistungen beispielsweise von freien Webdesignern oder Grafikern in Anspruch, müssen Sie sehr wahrscheinlich Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen.

Denn: Freiberufliche Künstler und Publizisten sind sozialversicherungspflichtig!

Für sie werden die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte von den Versicherten und zur Hälfte über einen Bundeszuschuss und eine Künstlersozialabgabe finanziert.

Seit dem 1. Juli 2007 kontrolliert die Deutsche Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen zusätzlich, ob die Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß gezahlt wurde. Bei Nichtbeachtung muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro gerechnet werden.

Nähere Einzelheiten finden Sie im

ZDH-Merkblatt zur Künstlersozialabgabe(pdf)

Auch die Internet-Seite der Künstlersozialkasse bietet weitere Informationen.
Hier können Sie auch klären lassen, ob Sie der Abgabepflicht unterliegen:

www.kuenstlersozialkasse.de

Ansprechpartner/in

Dirk Belau
Tel. 0461 866-121
Fax 0461 866-321
d.belauhwk-flensburg.de

 

Mo. - Fr. von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Mo. - Do. von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

Ingrid Jürgensen
Tel. 0461 866-128
Fax 0461 866-328
i.juergensenhwk-flensburg.de

 

Mo. - Fr. von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Mo. - Do. von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr